Entscheidung
III ZR 134/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 134/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. … 2. … 3. … 4. … 5. … Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2009 - 17 U 5581/07 - wird zurückge- wiesen, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft. Die tatrichterliche Würdigung der Aussage des als Partei vernommenen Klägers steht mit der Rechtsprechung des Senats, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf ei- ner unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissions- prospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), nicht in Widerspruch und gibt zu einer Zulassung der Revision keinen An- lass. Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklag- ten zu 2, 4 und 5 ist nicht veranlasst, da angesichts der Klage- rücknahme in der Berufungsinstanz nicht angenommen werden - 3 - kann, dass der Kläger - ungeachtet der (unvollständigen) Angaben über sie im Rubrum seiner Beschwerdeschrift - die Beschwerde auch in ihre Richtung eingelegt hat. Das Beschwerdeverfahren ist in Richtung auf die Beklagte zu 3 unterbrochen. Beschwerdewert: 20.119,34 € Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 O 13169/05 - OLG München, Entscheidung vom 16.02.2009 - 17 U 5581/07 -