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Entscheidung

5 StR 460/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 460/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Braunschweig vom 15. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange- klagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der (in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus einer rechtskräfti- gen Verurteilung (zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe) zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver- urteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlus- ses ist erfüllt; bei den unrichtigen Angaben zur eröffneten Anklage in der schriftlichen Fassung handelt es sich, wie die Anhörung der beteiligten Rich- ter eindeutig erweist, um ein Fassungsversehen. 2 - 3 - Der auf Verletzung des § 247 StPO gestützten Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsa- chen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 – aufgrund des Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG in dieser Sache der Erfolg nicht zu versagen, soweit die Revision die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der gemäß § 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin beanstandet. 3 Die Rüge ist zulässig. Sie scheitert nicht an der mangelnden Bean- standung der in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten getroffenen Entlassungsentscheidung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO; eine solche Beanstandung ist in dieser Fallgestaltung, wie sich aus der Entschei- dung des Großen Senats eindeutig ergibt, keine Rügevoraussetzung. Nach der Entscheidung des Großen Senats musste der Revisionsführer auch nicht etwa konkreten Sachvortrag zu einer Beeinträchtigung seines Fragerechts infolge der mit der Rüge beanstandeten Verfahrensweise erbringen. Im Übri- gen hält der Senat das Sachvorbringen der Revision zu der Verfahrensrüge nach dem Protokoll für erwiesen. 4 Im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwe- senheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352) sieht der Große Senat in der Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesen- heit des Angeklagten vernommenen Zeugen keinen Teil der Vernehmung im Sinne von § 247 StPO. Demgemäß begründet die hierbei fortdauernde Ab- wesenheit des Angeklagten regelmäßig – so auch hier – den absoluten Revi- sionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. 5 Die Entlassungsverhandlung war hier wesentlicher Teil der Hauptver- handlung; der Verfahrensfehler ist auch nicht geheilt worden. Der Angeklagte hat weder von sich aus im Rahmen seiner Unterrichtung über die Abwesen- 6 - 4 - heitsvernehmung gemäß § 247 Satz 4 StPO noch etwa auf Befragen aus- drücklich erklärt, keine Fragen mehr an die Nebenklägerin stellen zu wollen. Mithin ist die angefochtene Verurteilung aufzuheben. Angesichts an- derweitiger rechtskräftiger Verurteilungen des Angeklagten könnte – nament- lich zum Schutz der kindlichen Zeugin – im Benehmen mit Staatsanwalt- schaft und Nebenklage eventuell bereits vor Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung eine Verfahrenserledigung nach § 154 Abs. 2 StPO erwo- gen werden. 7 Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay