Entscheidung
4 StR 112/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. November 2009, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe des Computerbetruges in drei Fällen schuldig ist. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vor- bezeichnete Urteil wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge- führt hat, ist bei zeitlich eng zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine natürliche Handlungseinheit anzu- nehmen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01 [insoweit in NStZ 2001, 595 nicht abgedruckt] und vom 21. November 2002 – 4 StR 448/02; vgl. auch BGH, Urt. vom 13. Januar 2006 – 2 StR 461/05). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die gemäß §§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG nach erzieherischen Gesichtspunkten (UA 41) bemessene Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt. 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Athing Solin-Stojanović Cierniak Franke Mutzbauer