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IX ZB 199/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 199/07 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor- fen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 861,13 € festgesetzt. Gründe: Die kraft Gesetzes nach den §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechts- beschwerde ermangelt eines gesetzlichen Grundes (§ 574 Abs. 2 ZPO) für ihre Zulässigkeit. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Fra- ge, wann dem Insolvenzverwalter ein Vergütungszuschlag gemäß § 3 InsVV wegen erschwerender Umstände seiner Verwaltung zu bewilligen ist. 1 Ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - ein gesteigerter Aufwand die Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung rechtfertigt, hat grundsätz- lich der Tatrichter zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur im Falle 2 - 3 - einer Maßstabsverschiebung korrigierend eingreifen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002, 509, 510). Es ist anerkannt, dass Zu- und Ab- schläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen sind, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herab- setzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, NZI 2009, 601, 602 Rn. 11). Dies hat das Beschwerdegericht berücksichtigt. Seine tatrichterliche Wertung, die Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers sei nicht als "signifikante Abweichung vom Normalfall" anzusehen, ist des- halb in der Rechtsbeschwerdeinstanz hinzunehmen. Im Festsetzungsfall ist überdies die Teilungsmasse durch die Tätigkeit des weiteren Beteiligten um 95 v.H. (8.594,31 €) größer geworden. Seine Mü- hewaltung hat folglich den Vergütungsanspruch schon durch Verbreiterung der Berechnungsgrundlage erheblich erhöht. Dies kann nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) InsVV im Rahmen des tat- richterlichen Würdigungsspielraumes die Versagung eines Zuschlags trotz er- 3 - 4 - schwerender Umstände der Verwaltung rechtfertigen. Eine Nachprüfung des Einzelfalls ist angesichts des unzulässigen Rechtsmittels dem Senat verwehrt. Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 22.02.2007 - 1119 IN 256/99 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 3 T 377/07 -