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IV ZR 8/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 8/08 Verkündet am: 21. April 2010 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zi- vilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. De- zember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus ei- ner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die er bei ihr seit 1999 in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung hält. 1 Dem Versicherungsverhältnis liegen die von der Beklagten ver- wendeten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 2 - 3 - "§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingun- gen? 1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versi- cherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussicht- lich mehr als sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. … § 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? 1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungs- pflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsun- fähigkeit und ihren Grad oder den Umfang der Pflegebe- dürftigkeit nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenz- te Anerkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prü- fen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausüben kann, wobei neu erworbene Kennt- nisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. …" Der Kläger ist gelernter Schreiner mit Gesellenbrief und war zu- nächst in diesem Beruf tätig. Nachdem er durch die bei seiner Arbeit auf- tretenden Staubimmissionen an Asthma bronchiale erkrankt war, musste er seinen Beruf als Schreiner im Jahr 2001 aufgeben. Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die versicherten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 1. Oktober 2001 erbringen werde, und behielt sich eine erneute Prüfung zum 1. Juni 2004 vor. 3 In von der Beklagten angeforderten Erklärungen zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit gab der Kläger im Mai 2004 und im September 2005 an, dass er als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbe- 4 - 4 - reich arbeite. Daraufhin stellte die Beklagte die Leistungen zum 1. Mai 2006 ein. Im Wege der Teilklage begehrt der Kläger Nachzahlung der Ren- ten für die Monate Mai bis September 2006 in Höhe von insgesamt 3.750 € sowie die Feststellung, dass er von der Beitragszahlungspflicht befreit sei. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä- gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebe- gehren weiter. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 Es hat ohne genügende Feststellungen die Beklagte für berechtigt gehalten, die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzustellen. 8 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nicht einwenden, wenn er im Schreinerhandwerk weiter hätte arbeiten können, hätte er die Möglichkeit gehabt, den Meisterbrief zu machen und so ei- nen höheren Verdienst erzielen und sich selbständig machen können. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung von Ausbildung und Erfah- rung sowie Kenntnissen und Fähigkeiten sei immer der Versicherungs- 9 - 5 - fall. Zu dieser Zeit sei der Kläger Schreiner gewesen und habe keinen Meisterbrief gehabt. Auf die höheren Verdienstmöglichkeiten eines Meis- ters könne demnach nicht abgestellt werden. Ein Vergleichsberuf, der dem Versicherten im Gegensatz zu dem zuletzt ausgeübten Beruf keine Aufstiegschancen biete, könne zwar schon deswegen trotz vergleichba- rer Einkommen ungeeignet sein. Dass der Kläger als angestellter Schreinergeselle bessere Aufstiegschancen als in seinem neuen Beruf als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich gehabt hätte, sei nicht näher begründet. Soweit sich der Kläger darauf berufe, das An- sehen eines Schreiners sei höher als das eines Außendienstmitarbeiters im Garten- und Technikbereich, weil er jetzt nichts anderes mache als "Klinken putzen", stehe dies einer Verweisung nicht entgegen. Es be- stünden keine Bedenken, die soziale Gleichwertigkeit der Berufsbilder Schreiner und Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich zu bejahen. Die von dem Kläger bei seiner neuen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten könnten im Nachprüfungsverfahren berück- sichtigt werden. Die von dem Kläger abgegebene Tätigkeitsbeschreibung stehe einer Vergleichbarkeit mit seiner früheren Tätigkeit als gelernter Schreinergeselle nur insoweit entgegen, als der Kläger für seinen neuen Beruf keine konkrete Berufsausbildung besitze. Neue Berufsbilder, die noch nicht in einem Anlernberuf festgelegt seien, könnten allerdings nicht allein deshalb als sozial minderwertig angesehen werden. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat, ohne die frühere Tätigkeit des Klägers als gelernter Schreinergeselle zu ermitteln, deren Vergleich- barkeit mit der neuen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich bejaht. 10 - 6 - 11 1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach den Bedingungen der Beklagten (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 B-BUZ) nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese wird vor allem durch die zu- letzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätig- keiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfah- rung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicher- ten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätig- keit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01 - NJW-RR 2003, 383 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.). Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestal- tet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO). Dies gilt auch bei der Nach- prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ. Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfor- dert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senats- beschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521 Tz. 3; - 7 - Senatsurteile BGHZ 121, 284, 295; vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1 a m.w.N.). Wenn es um die Leistungseinstel- lung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten geht, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen wer- den soll (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO m.w.N.). 2. Diesen Maßstäben genügt die Vergleichsbetrachtung des Beru- fungsgerichts nicht. 12 a) Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 - juris Tz. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3). Will aber - wie hier - der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu aus- geübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.). 13 b) Auf Anforderung des Berufungsgerichts hat der Kläger lediglich eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich abgegeben. Zu seinem erlernten Beruf als Schreiner hat er dagegen nur den Gesellenbrief vorgelegt und auf die Möglichkeit der Meisterprüfung verwiesen; außerdem hat er das zuletzt erzielte Einkommen angegeben. Nicht vorgetragen hat er indessen, wie seine frühere Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet war, welche Fähigkei- 14 - 8 - ten und körperlichen Kräfte sie erforderte, welche Stellung er im Betrieb innehatte, wie die Arbeitsbedingungen waren und welche konkreten Ent- wicklungsmöglichkeiten sich ihm boten. Dass der Kläger seiner Darlegungslast insoweit noch nicht genügt hat, führt nicht zur Abweisung der Klage. Denn er hatte mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht nur eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit forderte, keinen Anlass davon auszugehen, er habe bislang nicht ausrei- chend zu den Vergleichsgrundlagen vorgetragen. Einen der Sache nach gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotenen Hinweis hat das Berufungs- gericht nicht erteilt. 15 c) Das Verfahren ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen, damit der Kläger Gelegenheit erhält, seinen Vortrag entspre- chend zu ergänzen. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht so- dann erneut zu beurteilen haben, ob die neue Tätigkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich mit seiner frühe- ren Tätigkeit als angestellter Schreinergeselle vergleichbar ist. 16 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Verweisung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verweisen will, kein Ausbildungs- beruf ist. Weder muss sich ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist dem Versicherer eine solche Ver- weisung generell verwehrt. Auch in solchen Fällen bedarf es eines kon- kreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegenüberzustel- lenden Berufe und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweiligen Tätigkeiten erfordern, welche Verdienstmög- 17 - 9 - lichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wah- ren geeignet ist. Wird ein Gelernter auf eine Tätigkeit in einem Beruf verwiesen, der keine Ausbildung voraussetzt, so ist damit nicht von vorn- herein ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherungs- nehmers verbunden (so aber OLG Braunschweig VersR 2000, 620, 621). Allerdings stellt das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung einen bedeutenden Faktor dar, der bei der Vergleichsbetrachtung zu be- rücksichtigen ist. Berufliche Tätigkeiten erfahren regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens (anders Kammergericht VersR 1995, 1473). Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3B C 463/06 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.12.2007 - 14 S 10/07 -