Entscheidung
V ZB 121/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 121/09 vom 15. April 2010 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 422.550 € und für die außergerichtlichen Kosten 1.627.751,83 €. Gründe: I. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung der im Rubrum nä- her bezeichneten Grundstücke der Schuldnerin angeordnet. Diese ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen unter ihrer früheren Firma, der Dr. H. G. mbH & Co. KG. Die Vollstreckungstitel sind dem Bevollmächtigten der Schuldnerin, dem Assessoren J. D. , zugestellt worden. Gestützt auf die Auffassung, sämtliche Zustellungen an diesen seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) unwirksam, hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2009 das Verfahren zur Nachholung ordnungs- gemäßer Zustellungen einstweilen eingestellt und die auf die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gerichteten Anträge der Schuldnerin mit der Be- 1 - 3 - gründung zurückgewiesen, es liege ein behebbarer Mangel vor. Gegen Letzte- res hat die Schuldnerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der zuge- lassenen Rechtsbeschwerde möchte sie weiterhin die Aufhebung des „gesam- ten Verfahrens“ erreichen. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nach § 161 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 2 ZVG liegen nicht vor. Dass der in Rede stehen- de Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht zur Unwirksamkeit der an den Bevoll- mächtigten D. bewirkten Zustellungen führt und der Fortführung des Ver- fahrens nicht im Wege steht, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache V ZB 122/09 im Einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. 2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, weil Streitigkeiten um die Anordnung, Einstellung, Aufhebung und Fortsetzung des Verfahrens 3 - 4 - regelmäßig kontradiktorisch ausgestaltet sind (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381). Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 26.02.2009 - 9 L 26/99 - LG Potsdam, Entscheidung vom 08.07.2009 - 5 T 248/09 -