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Leitsatz

III ZR 216/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 216/09 Verkündet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG § 34 Satz 1 Zur Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG für die Anmeldung von Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09 - LG Rostock AG Güstrow - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 8. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte bewirtschaftet verschiedene landwirtschaftliche Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, für den der Kläger durch einen Jagdpachtver- trag mit der Jagdgenossenschaft die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat. 1 Mit drei Schreiben vom 23. August 2007 meldete der Beklagte am 20. August 2007 entdeckte Wildschäden auf seinen Maisfeldern beim Amt G. -Land an. Dieses informierte den Kläger mit Schreiben vom 27. August 2007 über den Eingang der Anzeigen und - mit dem Hinweis, eine Schadens- schätzung stelle aus jetziger Sicht sicherlich noch nicht den tatsächlichen Scha- den bis zur Ernte dar - darüber, dass als voraussichtlicher Termin zur Schät- 2 - 3 - zung des Schadens erst die 38. Kalenderwoche (= 17.-23. September 2007) vorgesehen sei. Mit Verfügung vom 10. September 2007 wurden die Parteien zu einem Ortstermin am 21. September 2007 geladen. Da es dort zu keiner güt- lichen Einigung kam, erstellte der Wildschadensschätzer D. aufgrund der Ortsbesichtigung ein Gutachten. Danach betrug der Wildschaden insgesamt 1.684 €. Unter dem 17. Oktober 2007 erließ das Amt G. -Land einen "Vorbescheid über Wildschaden", mit dem die Ersatzpflicht des Klägers und die Schadenshöhe von 1.684 € festgestellt wurden. Der dagegen erhobenen Klage auf Feststellung, dass eine Ersatzpflicht nicht bestehe, hat das Amtsgericht un- ter Aufhebung des Vorbescheids stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.3 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte vom Kläger Ersatz des im Vorbescheid bezeichneten Wildschadens verlangen. Die Ersatz- pflicht sei entgegen der Meinung des Amtsgerichts nicht wegen Versäumung der Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen. Vielmehr sei diese für sämtliche relevanten Schadensteile durch die am 27. August 2007 einge- gangene Anmeldung vom 23. August 2007 gewahrt, so dass es auf die fehlen- 4 - 4 - de Abgrenzbarkeit der Schäden nach ihrem Entstehungszeitpunkt nicht an- komme. Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung sei entscheidend, ob der Beklagte die am 20. August 2007 festgestellten Schäden bei Beachtung gehöriger Sorg- falt früher hätte feststellen können und ob er die zwischen der Erstanmeldung und dem Ortstermin entstandenen weiteren Schäden hätte nachmelden müs- sen. 5 Die Kontrollobliegenheit eines Landwirts richte sich dabei nach der Schadensträchtigkeit der Felder. Insoweit sei das Gericht aufgrund der durch- geführten Beweisaufnahme - Anhörung des Wildschadensschätzers D. - davon überzeugt, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derarti- gen Reifegrad (Milchwachsreife) erreiche, dass Wildschweine diesen fressen würden und damit nennenswerte Schäden anrichteten. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass es zwar bereits ab Mitte Juli zu so genannten Probe- bissen komme, da die Wildschweine ab diesem Zeitpunkt den Reifegrad des Maises austesteten; aber erst im August und insbesondere Ende August, wenn die Milchwachsreife eintrete, gehe es mit den Wildschäden im Mais richtig los. Das Gericht entnehme dem, dass die Maisschläge erst Ende August erheblich schadensträchtig seien, während es zuvor lediglich vereinzelt zu Schäden kom- men könne. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte seinen Kontrolloblie- genheiten mit der Begehung der Felder am 20. August 2007 genügt. Aber selbst bei Bejahung einer Kontrollobliegenheit bereits Anfang August wären die dann erkennbaren und damit gemäß § 34 BJagdG ausgeschlossenen Schäden zur Überzeugung der Kammer derart gering, dass sie im Verhältnis zum Ge- samtschaden im Rahmen des § 287 ZPO außer Betracht bleiben könnten. 6 - 5 - Auch die zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 ent- standenen Schäden müssten vom Kläger ersetzt werden. § 34 BJagdG verlan- ge keine Nachmeldung einer bloßen Ausweitung eines bereits angemeldeten Schadens. Eine erneute Meldung sei nur nötig, wenn es um örtlich oder sub- stantiell andere Schäden gehe. Der Ortstermin für die Schadensschätzung sei so anzusetzen, dass eine Ursachenfeststellung noch zu erwarten sei. Für die zwischen Anmeldung und Ortstermin entstehenden Schäden sei die Zuordnung aufgrund ihrer Frische naturgemäß leichter und sicherer möglich als für die län- ger zurückliegenden, in der Anmeldung angegebenen Schäden. Zur Beweissi- cherung bedürfe es der Nachmeldung deshalb nicht. Auch sei sie nicht erforder- lich, um dem Verpflichteten Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen. Jedenfalls wenn der ursprünglich angemeldete und der beim Orts- termin vorliegende Schaden auf derselben Fläche qualitativ und quantitativ nur unwesentlich voneinander abwichen beziehungsweise lediglich eine in zeitlicher Nähe zur Ernte erwartungsgemäße Ausweitung festzustellen sei, werde der Verpflichtete bereits durch die Erstanmeldung hinreichend informiert. 7 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.8 1. Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wild- schäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kennt- nis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. 9 - 6 - Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildscha- den im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde - vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fal- lende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbiss- stellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, wel- ches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnel- len und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen (vgl. nur Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Aufl., S. 25; Leonhardt, Jagdrecht, § 34 BJagdG Erl. 2; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 34 Rn. 3; Schuck, BJagdG, § 34 Rn. 5; siehe auch AG Koblenz, JE IX Nr. 69 S. 5; AG Bad Neustadt a.d. Saale JE IX Nr. 123 S. 7). 10 Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt (vgl. nur Drees, aaO; Leonhardt, aaO Erl. 7; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.; LG Arns- berg, JE IX Nr. 86 S. 13 f). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 5, 10; Lorz/Metzger, Jagdrecht, 11 - 7 - 3. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 2; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 8; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 34 LJG-NW S. 266 f; Schuck, aaO Rn. 10; AG Bernkastel-Kues, JE IX Nr. 152 S. 5 f, AG Bad Neustadt a.d. Saale, aaO S. 5; AG Cochem JE IX Nr. 127 S. 22; LG Hagen JE IX Nr. 107 S. 24; LG Marburg JE IX Nr. 139 S. 46). Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen Beweisschwie- rigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellun- gen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein. Deshalb kann im vorliegenden Fall die Frage der Verfris- tung nicht deshalb dahinstehen, weil die Grundstücke des Beklagten tatsächlich durch Wild im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG geschädigt wurden. Dem Zweck des § 34 Satz 1 BJagdG, eine zügige Feststellung des Schadens und seiner Ursachen zu ermöglichen, muss bei der Bemessung der Anforderungen an die Überwachung landwirtschaftlich genutzter Flächen Rech- nung getragen werden. In die insoweit zu treffende Bewertung ist aber auch einzustellen, dass die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzan- spruchs des Landwirts für Wildschäden nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden darf. 12 Im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindes- tens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren hat (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 6; Mitzsch- ke/Schäfer, aaO Rn. 7; Schuck, aaO Rn. 5; AG Cochem, aaO S. 23; LG He- chingen, JE IX Nr. 83 S. 4; AG Simmern JE IX Nr. 122 S. 3). Teilweise werden, sofern die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildschäden auftreten, auch kürze- 13 - 8 - re Abstände - Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen sogar eine wö- chentliche Begehung der Felder - gefordert (vgl. nur Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, BJagdG §§ 29-35/LJagdG M-V § 28, Anm. 4.1 S. 133; Schuck, aaO Rn. 5, 10 m.w.N.; AG Bernkastel-Kues aaO S. 5; AG Kirchhain, JE IX Nr. 132 S. 31; LG Osnabrück JE IX Nr. 91 S. 15 f; AG Plön JE IX Nr. 43 S. 5; siehe auch LG Marburg aaO S. 46; AG Montabaur, JE IX Nr. 155 S. 17). Letztlich lassen sich aber keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, unter Be- rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schadensträch- tigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte die ihn nach § 34 Satz 1 BJagdG treffende Kontrollobliegenheit erfüllt hat. 2. Vor diesem Hintergrund ist die revisionsrechtlich nur beschränkt nach- prüfbare Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe die streitgegenständli- chen Flurstücke nicht vor dem 20. August 2007 überprüfen müssen, nicht zu beanstanden. 14 Das Berufungsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad erreicht, dass Wildschweine diesen fressen und damit nennenswerte Schäden anrichten. Gegen diese tatrichterliche Feststel- lung wendet sich die Revision zu Recht nicht. 15 Zwar kann es nach den Ausführungen des Sachverständigen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, zu so genannten "Plänkeleien" bereits ab Mitte Juli eines Jahres kommen. Das Wild, das sich zu diesem Zeitpunkt zur Nahrungsaufnahme üblicherweise in Weizenfelder oder in Grünland begibt, schnuppert dann schon mal am Mais, um auszuprobieren, ob dieser bereits 16 - 9 - genussreif ist. Zu diesem frühen Zeitpunkt werden dann Halme vom Wild um- geknickt. Der dadurch entstehende Schaden ist aber - so der Sachverständige - so gering, dass nicht einmal die Verfahrenskosten einer etwaigen Anmeldung bei der Behörde gedeckt sind. Soweit das Berufungsgericht angesichts dieser möglichen Bagatellschä- den eine Obliegenheit des Beklagten zu Kontrollgängen bereits während der so genannten Schnupperphase verneint hat, bewegt sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. 17 3. Letzteres gilt im Ergebnis auch, soweit das Landgericht unter Berück- sichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine Nachmel- dung der zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 eingetrete- nen Ausweitung des Wildschadens als nicht notwendig angesehen hat. 18 Zwar bezieht sich eine Anmeldung nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich der Behörde zu melden. Diese kann das Überprüfungsverfahren und den hierzu anzuberaumenden Ortstermin dann auf den weiteren Schaden erstrecken. Unter Umständen kann die Mel- dung der Behörde auch Veranlassung geben, kurzfristiger zu terminieren. Die erneute Schadensmeldung ist ferner auch deshalb sinnvoll, um den Ersatz- pflichtigen rechtzeitig auf die Gefahr eines sich vergrößernden Schadens auf- 19 - 10 - merksam zu machen und ihn nunmehr gegebenenfalls zu entsprechenden Vor- kehrungen gegen Wildschäden zu veranlassen. Soweit vor diesem Hintergrund im Schrifttum und in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verschie- dentlich eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensfälle bzw. fortdau- ernder Schadenshandlungen regelmäßig für erforderlich gehalten wird (vgl. et- wa Leonhardt, aaO Erl. 2, 6; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 34 BJagdG Rn. 6; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 5; Schandau, aaO S. 267; Schuck, aaO Rn. 6; Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklenburg- Vorpommern, 2. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 1; LG Freiburg, VersR 1977, 748, 749; LG Itzehoe, JE IX Nr. 98 S. 11; AG Meldorf, JE IX Nr. 67 S. 2; LG Osnabrück aaO; AG Plön aaO; AG Saarlouis JE IX Nr. 59 S. 17; LG Verden JE IX Nr. 54 S. 3), steht dies grundsätzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieser Grundsatz schließt aber die Möglichkeit einer - nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellenden - Ausnahmesi- tuation nicht aus. Das vorliegende Verfahren ist durch folgende Umstände ge- kennzeichnet: Der Beklagte hat in seinen Schreiben vom 23. August 2007 durch Schadwild (Wildschweine) verursachte Beschädigungen auf ganz be- stimmten, nach Flur, Flurstück und Schlag begrenzten Flächen angemeldet. Nur diese waren später auch Gegenstand des Ortstermins und der Begutach- tung durch den Sachverständigen. Eine örtliche Ausdehnung der Beweisauf- nahme auf andere Schläge ohne Anmeldung bei der Behörde hat nicht stattge- funden. Soweit das Schadwild nach dem 20. August 2007 erneut die bereits betroffenen Flächen aufgesucht und dabei weitere Maispflanzen gefressen hat, stellte dies unstreitig eine innerhalb einer zeitlich absehbaren und begrenzten Phase zu erwartende Vertiefung des schon eingetretenen Schadens dar. Denn Wildschweine gehen typischerweise nach der Milchwachsreife bis zur Erntezeit in regelmäßigen Abständen erneut in die ihnen bekannten Maisschläge zur 20 - 11 - Nahrungsaufnahme. Einer zusätzlichen Warnung des Klägers bedurfte es des- halb nicht. Die zu erwartende Schadensausweitung hat ausweislich des Schrei- bens vom 27. August 2007 die zuständige Behörde im Rahmen des eingeleite- ten Überprüfungsverfahrens auch veranlasst, den Ortstermin nicht sofort, son- dern etwas später zeitnah zur Ernte abzuhalten, um dann den bis dahin ent- standenen Gesamtschaden begutachten zu können. Eine Nachmeldung hätte in dieser Situation eine zeitlich frühere behördliche Feststellung des Schadens- umfangs und seiner Ursachen ersichtlich nicht bewirkt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die tatrichterliche Annahme des Berufungsgerichts, dass der Be- klagte die bis zum Ortstermin weiter eingetretene Beschädigung von Pflanzen durch Schadwild in den bereits als schadensbetroffen angemeldeten Mais- schlägen nicht nachmelden musste, als revisionsrechtlich nicht zu beanstan- dende Einzelfallentscheidung. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Güstrow, Entscheidung vom 05.05.2008 - 69 C 972/07 - LG Rostock, Entscheidung vom 08.07.2009 - 1 S 141/08 -