Entscheidung
5 StR 96/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 96/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 14. April 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfrei- heitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und unerlaub- ten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 2. Im Übrigen war das Urteil lediglich um die Kompensation eines Konventionsverstoßes zu ergänzen (§ 349 Abs. 4 StPO). 3 Auf zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen eine Verfah- rensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGH 4 - 3 - wistra 2008, 304; BGH, Beschluss vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08). Den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zum Um- fang der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schließt sich der Senat an. Entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts war hier eine ausdrückliche Feststellung der Verfahrensverzögerung zur Kompensati- on indes ungenügend; ein bezifferter Teil der verhängten Strafe war für voll- streckt zu erklären (BGHSt 52, 124, 135 ff.). Dies hat der Senat in der gebo- tenen Höhe von zwei Monaten selbst vorgenommen, um weitere Verzöge- rungen zu vermeiden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der unnötigen Verzögerung des Verfahrens im Zwischenverfahren. 5 Hingegen hat die Strafkammer zu Recht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Geschädigten abgesehen; die Voraussetzungen hierfür lagen ersichtlich nicht vor (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Verfahrensge- genstand waren gewerbsmäßig begangene Betrugshandlungen zum Nachteil von mehr als 800 Geschädigten. Der auch mit einem Grundurteil verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand zugunsten dieser Vielzahl an Ge- schädigten, deren Zahlungsansprüche zudem nicht identisch waren, hätte womöglich die zur Sachaufklärung erforderliche Anzahl zu vernehmender geschädigter Zeugen (vgl. § 404 Abs. 3 StPO; BGH JR 2009, 471, 472) er- heblich überschritten und wäre damit vorrangigeren Zielen des Strafverfah- rens sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung bei Haftsachen zuwiderge- laufen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 406 Rdn. 12). Schon der – so- weit ersichtlich – durch die Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis nach § 406h Satz 1 Nr. 2 StPO hätte deshalb bei dieser Fallkonstellation (auch vorher- - 4 - sehbar) gemäß § 406h Satz 2 StPO entfallen müssen (vgl. BT-Drucks. 16/12098 S. 39). Basdorf Raum Schaal König Bellay