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5 StR 122/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 122/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2009, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Ange- klagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln verurteilt ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln „im besonders schweren Fall“ und wegen „Ver- stoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung seiner Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Handeltreibens 2 - 3 - mit Betäubungsmitteln beschränkt ist. Ausweislich der von ihm gestellten An- träge will der Beschwerdeführer nur diesen Schuldspruch zu Fall bringen, wobei er in seiner Revisionsbegründung die Beweiswürdigung des Landge- richts lediglich in Bezug auf diesen Tatvorwurf beanstandet. Damit hat er die Verurteilung wegen eines Waffendelikts wirksam von seinem Rechtsmit- telangriff ausgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht bei der wegen des Waffendelikts verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen fehlerhaft die Tagessatzhöhe nicht festgesetzt hat. Denn das Urteil ist inso- weit auch hinsichtlich des Strafausspruchs in Rechtskraft erwachsen, wes- wegen eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht mehr möglich ist (BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Bestimmung, unterlassene 2). 3 2. Zum angefochtenen Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Die Überprüfung des Urteils … hat einen durchgreifenden Rechtsfeh- ler insoweit ergeben, als das Landgericht die für täterschaftliches Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unerlässliche Eigennüt- zigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers nicht festgestellt hat. Zwar liegt eine solche bei arbeitsteilig abgewickelten Drogengeschäf- ten der vorliegenden Art (vgl. UA S. 5) durchaus nicht fern, sodass nähere Ausführungen hierzu im Urteil wegen Offenkundigkeit dieses subjektiven Moments der Tathandlung zuweilen entbehrlich sein kön- nen. In diese Kategorie von Evidenzfällen ist der abgeurteilte Sach- verhalt indessen nicht einzuordnen, weil der Beschwerdeführer aus- weislich UA S. 5 in die konkrete Veräußerungsabrede nicht einbezo- gen war und allein seine Tathandlung eine Beteiligung am Verkaufser- lös oder sonstige Form eines Vorteils nicht ohne Weiteres erkennen lässt. Nimmt man hinzu, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer auf UA S. 10 im Rahmen der Strafzumessung zugutegehalten hat, aus der abgeurteilten Tat keinen persönlichen Gewinn gezogen zu haben, - 4 - so erweist sich die Notwendigkeit gesonderter Ausführungen zum Ei- gennutz des Beschwerdeführers als besonders dringend.“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen.4 3. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neu entscheidenden Tatgericht eine stimmige Bewertung des Sachverhalts zu ermöglichen. Zur Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weist er auf Folgendes hin: 5 Trotz missverständlicher Ausführungen kann dem Gesamtzusammen- hang der Urteilsgründe noch entnommen werden, dass die Überzeugung vom arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten maßgebend auf die Aussage des nicht revidierenden Mitangeklagten K. gestützt ist und die aus dem Zustand des Vereinslokals und dem regelmäßigen Aufenthalt des Angeklag- ten gezogenen Schlüsse indiziell der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von dessen Bekundungen dienen (UA S. 8). Die Rolle des Angeklagten bleibt jedoch unklar. Er war in die „Anstellung“ des K. als Drogenhändler ein- gebunden und überwachte dessen Tätigkeit (UA S. 5), wobei er zur „Vertei- digung der Drogengeschäfte“ ein abgesägtes Stuhlbein und ein Einhand- messer griffbereit hielt (UA S. 6). Zudem war er Vorsitzender des Vereins, der nach dem „Eindruck“ der Strafkammer sein Vereinslokal ausschließlich als „Umschlagplatz für Drogen“ nutzte (UA S. 8). Andererseits wird dem An- geklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute gehalten, dass „sein Tat- 6 - 5 - beitrag eher untergeordnet war“ und er aus der Tat „keinen persönlichen Vor- teil gezogen hat“ (UA S. 10). Diese Erwägungen sind nur schwer miteinander in Einklang zu bringen. Basdorf Raum Schaal König Bellay