Entscheidung
2 StR 92/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 92/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO (entspr.) beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Gera vom 23. November 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbezie- hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mühlhausen vom 7. Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von sechs Jahren verurteilt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die ausführliche, differenzierte und sachkundige Beweiswürdigung durch das Landgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 1 Der Strafausspruch ist hingegen nicht rechtsfehlerfrei.2 Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass der Strafbefehl vom 7. Februar 2008 nicht deshalb von der Anwendung des § 55 StGB ausge- schlossen war, weil die Geldstrafe von 50 Tagessätzen nach der ersten tatrich- terlichen Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache teils bezahlt, teils im 3 - 3 - Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 191/09; LK-Rissing-van Saan 12. Aufl. § 55 Rdn. 25, 45 m.w.N.). Die Zuerkennung eines (weiteren) Härteausgleichs von einem Monat war auch deshalb nicht veranlasst. Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entschieden, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl vom 7. Februar 2008 verhängten Strafe zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Eine Beschwer des Angeklagten hier- durch ist ausgeschlossen, da die bereits vollstreckte Einzelstrafe von 50 Tages- sätzen auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anzurechnen ist. 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt