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2 StR 137/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 a) im Adhäsionsausspruch insoweit aufgehoben, als der Ange- klagte verurteilt worden ist, an die Nebenkläger E. , M. , A. und Al. M. als Gesamtgläubiger ein Schmer- zensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu bezahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgese- hen; b) das Verfahren hinsichtlich der unter LDÜ-Nr. asser- vierten Messer und Messergriffe gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt; die Anordnung der Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet. Die Zurückwei- sung des Entpflichtungsantrags durch das Landgericht war nicht ermessensfeh- lerhaft, da ernsthafte Anhaltspunkte für eine nachhaltige und nicht zu beseiti- gende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu dem (wunschgemäß) be- stellten Pflichtverteidiger nicht gegeben waren. 1 2. Auch der Strafausspruch sowie die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit das Land- gericht zunächst ausgeführt hat, bei der Tat sei "die Einsichtsfähigkeit des An- geklagten … gemäß § 21 StGB gemindert" gewesen (UA S. 16), wäre dies zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft (vgl. BGHSt 40, 341, 349; 49, 347, 349; BGH NStZ 2006, 682 f.; BGH NStZ-RR 2008, 106; 2009, 170; Fischer StGB 57. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.); insoweit handelt es sich aber, wie sich aus den weiteren Ausführungen der Urteilsgründe ergibt, unzwei- felhaft um ein Formulierungsversehen des Tatrichters, dessen Beweiswürdi- gung und Feststellungen sich ausdrücklich auf die (erhebliche) Verminderung der Steuerungsfähigkeit beziehen (UA S. 17). 2 Die Feststellungen zum Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB sind im Ergebnis dahin zu verstehen, dass das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen eine auf einem hirnorganischen Psychosyndrom beruhende schwere Persönlichkeitsstörung angenommen hat, die zu einer verzerrten Rea- litätswahrnehmung und in der konkreten Tatsituation zu einer erheblichen Ver- minderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Hiergegen bestehen ebenso wenig rechtliche Bedenken wie gegen die Annahme der prognostischen Vor- aussetzungen des § 63 StGB, die nicht allein auf für sich genommen wenig 3 - 4 - aussagekräftige statistische Aussagen ("Obergrenze des mittleren Risikobe- reichs") gestützt ist, sondern auf eine hinreichende Konkretisierung für die Per- son des Angeklagten (UA S. 19 f.). 3. Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. In den Urteilsgründen ist nicht erwähnt, welche Rolle die "asservierten Messer und Messergriffe" ge- spielt haben könnten. Insoweit hat der Senat das Verfahren gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt. 4 4. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsentscheidung, soweit sie vier Erben der Getöteten als Gesamtgläubi- gern einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt hat, rechtsfehlerhaft ist. Ein Erbschein ist nicht vorgelegt worden; ersichtlich ist der Angeklagte selbst auch (bisher) nicht für erbunwürdig erklärt worden und aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt