Entscheidung
1 StR 54/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 54/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2009 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vier Jahre und sieben Monate von den gegen den Angeklagten ver- hängten Gesamtfreiheitsstrafen zu vollziehen sind. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen unter Einbeziehung einer anderen Freiheitsstrafe zu einer ersten Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe und wegen bandenmäßigen unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer zweiten Gesamtstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ver- urteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange- ordnet und einen Vorwegvollzug von jeder der beiden Gesamtfreiheitsstrafen bestimmt. 1 - 3 - Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen abzuändern. 2 Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von 18 Mona- ten ist nur einmal in Abzug zu bringen, so dass ein Vorwegvollzug von vier Jah- ren und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen verbleibt, vgl. BGH, Beschl. vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09. 3 Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafen selbst festlegen, weil die zur The- rapie erforderliche Dauer der Unterbringung festgestellt ist. 4 Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 5 Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Graf