Leitsatz
VIII ZB 69/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 69/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 103 Abs. 1 Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.232,34 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagten sind mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 ver- storben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben die Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechts- streits sind vernichtet worden. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instan- zen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 € beantragt. Sie hat in dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei. 2 3 Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antrag- stellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. 4 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:5 Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestset- zung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin des Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestset- zung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungs- gläubigers betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckba- ren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaft- machung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die Antragsbe- fugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel aus- gewiesenen Kostengläubigerin. 6 2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprü- fung stand. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist frei von Rechtsfeh- lern. 7 - 4 - a) Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pro- zesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels gel- tend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233, Tz. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechts- hängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzun- gen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grun- de nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, JurBüro 1982, 1562; 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 747; OLG München, MDR 1993, 83; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 17; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdnr. 8; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 24, 26; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 30. Aufl., § 103 Rdnr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 103 Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rdnr. 7; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rdnr. 4). 8 b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestset- zungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel. 9 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nach- weis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unab- dingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt. 10 - 5 - Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgläubi- gers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, be- darf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 (VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurtei- lenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. 11 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 07.04.2009 - 14 C 85/98 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2009 - 84 T 215/09 -