Entscheidung
IX ZB 49/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/10 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 13. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor dem Landgericht besteht dieser Anwalts- zwang auch vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen ausnahmslos. Der Be- klagte ist darauf bereits vom Oberlandesgericht Stuttgart hingewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesge- richtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landge- richts begann. Auch auf diese Frist ist der Beklagte durch das Oberlandesge- richt hingewiesen worden. 1 - 3 - Schließlich fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichts- hof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor. 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.2009 - 13 S 215/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2010 - 3 W 72/09 -