Entscheidung
VII ZR 149/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 149/09 vom 8. April 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Der Senat geht davon, dass die Feststellung zur Verpflichtung von Schadensersatz entsprechend den Gründen des landgerichtlichen Urteils sich nur auf solche Schäden bezieht, die auf die mangelhafte Abdichtung gegen aufsteigendes oder drückendes Wasser zurückzuführen sind. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse für weitere Ursachen von Feuchtigkeit einstehen, kommt es deshalb nicht an. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 25.000,00 € Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Leupertz Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 24.10.2008 - 9 O 186/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.07.2009 - 3 U 80/08 - Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 24.10.2008 - 9 O 186/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.07.2009 - 3 U 80/08 -