Entscheidung
II ZR 130/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/08 vom 6. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € fest- zusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die 1 - 3 - Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Strohn Caliebe Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 - 13 O 17/06 KfH I - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -