Entscheidung
IX ZB 272/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 272/09 vom 26. März 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 26. März 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. November 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe- schwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig, weil diese nicht inner- halb der bis zum 4. März 2010 verlängerten Frist (§ 575 Abs. 2 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO) begründet worden ist. Ein Gesuch des Schuldners auf Wie- dereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 2 - 3 - a) Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Ein- legung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wieder- einsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskosten- hilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10; v. 8. Januar 2009 - V ZA 14/08, bei juris Rn. 3). Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaft- lichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beige- fügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10). 3 b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch inner- halb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen; wegen fehlender Belege zu seinen per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann über den Antrag jedoch nicht ohne weitere Darlegungen entschieden werden. Da der Schuldner auch nicht darauf vertrauen konnte, einen ordnungsgemäßen und vollständigen Prozess- 4 - 4 - kostenhilfeantrag eingereicht zu haben, ist die Versäumung der Frist zur Be- gründung der Rechtsbeschwerde nicht unverschuldet (§ 233 ZPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist hat daher keine Aus- sicht auf Erfolg. aa) Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.5 bb) Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.6 - 5 - 2. Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist wegen der fehlenden Be- schwerdebegründung als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 7 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mayen, Entscheidung vom 24.09.2009 - 7 IN 115/02 - LG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2009 - 2 T 769/09 -