Entscheidung
III ZR 61/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 61/09 vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Kläger zu 1 bis 5 und 7 gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Ober- landesgerichts München vom 12. Januar 2009 - 21 U 4018/08 - wird zurückgewiesen, soweit sie die Beklagte zu 1 betrifft. Die Rücknahme der Beschwerde der Kläger zu 1 bis 5 und 7 ge- gen den Beklagten zu 2 hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au- ßergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils 19,7 %, die Klägerin zu 3 und der Kläger zu 4 jeweils 6,4 %, der Kläger zu 5 15,9 % und der Kläger zu 7 31,9 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klä- ger selbst. Beschwerdewert: 147.750 € - 3 - Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 Die angefochtene Entscheidung wird von der Erwägung getragen, nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht davon über- zeugt, dass sich die Kläger an der Fondsgesellschaft auch dann beteiligt hätten, wenn sie die vermissten Hinweise erhalten hätten. Dabei hat das Berufungsge- richt durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Dar- stellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zu- gute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage ver- anlasst haben, im Rahmen der hier auf übereinstimmenden Antrag der Parteien durchgeführten Parteivernehmung zu befragen. Mag auch die in den Mittelpunkt zu stellende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu sei- ner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausge- schlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Parteivernehmung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu ei- nem Verzicht auf die Anlage geführt. 2 - 4 - Ob die tatrichterliche Würdigung in dieser Hinsicht in jeder Beziehung überzeugt, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör der Kläger und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision. 3 Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2008 - 22 O 24730/07 - OLG München, Entscheidung vom 12.01.2009 - 21 U 4018/08 -