Entscheidung
4 StR 443/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443/07 vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 gemäß § 42 Abs. 1 RVG beschlossen: Dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. N. aus H. steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.600 Euro (in Worten: Eintausendsechshundert Euro) zu. Der weiter gehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurück- gewiesen. Gründe: Der Wahlverteidiger hat beantragt, für das Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr festzustel- len. Der Vertreter der Bundeskasse hält die gesetzlich vorgesehene Verfah- rensgebühr (VV Nr. 4130), die eine Höchstgebühr von 930 Euro vorsieht, im vorliegenden Fall für nicht zumutbar. In Betracht komme eine Pauschgebühr, deren Höhe sich um 1.600 Euro bewegen könne. Mit Schriftsatz vom 22. März 2010 hat Rechtsanwalt Dr. N. unter Hinweis auf den Umfang seiner Tätig- keit im Revisionsverfahren und die besondere Schwierigkeit des Verfahrens an seiner Auffassung festgehalten, dass der gesetzlich vorgesehene Gebühren- rahmen vollkommen auszuschöpfen und demgemäß eine Pauschgebühr in Hö- he von 1.860 Euro festzustellen sei. 1 Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um- fang begründet. 2 - 3 - Ist die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene Verfahrensge- bühr eines Wahlanwalts - wie hier - wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der ge- setzlichen Gebühr tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte des für die Ver- fahrensgebühr des Wahlanwalts geltenden Höchstbetrages nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Tä- tigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren ist eine Pauschgebühr in Höhe von 1.600 Euro angemessen. 3 Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der abso- luten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlver- teidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den materiell-rechtlichen Fragen befasst war. 4 Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Mutzbauer