Entscheidung
4 StR 522/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522/09 vom 23. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 2010 einstim- mig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten M. hat das Landgericht über- sehen, dass § 224 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten androht, und ist stattdessen von einer Mindeststraf- drohung von einem Jahr ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht insoweit eine Einzelstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten verhängt hat, kann der Senat – unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Strafzumessungs- erwägungen – mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, - 3 - dass sich das Landgericht an der fehlerhaften Strafrahmenun- tergrenze orientiert hat. Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann Franke Mutzbauer