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Entscheidung

AnwZ (B) 121/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 121/08 vom 22. März 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 22. März 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be- schluss des I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsge- richtshofs vom 24. November 2008 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu be- scheiden. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 9. Oktober 1945 geborene Antragsteller war bereits in der Zeit von 1975 bis zum Jahre 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - B. vom 9. Juli 1997, rechts- kräftig seit dem 9. April 1998, wurde er wegen Untreue in sechs Fällen und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Frei- heitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Gegenstand der Verurtei- lung waren unter anderem Untreuehandlungen des Antragstellers zum Nachteil der 1902 geborenen J. Ju. B. , die er in seiner Eigenschaft als de- ren Generalbevollmächtigter bzw. Gebrechlichkeitspfleger in den Jahren 1989 und 1990 begangen und durch die er sich aus dem Vermögen der Betreuten insgesamt 274.500 DM verschafft hatte, die er für eigene Zwecke verwendete. Die Strafe ist mit Wirkung vom 14. Februar 2003 erlassen worden. Mit Antrag vom 27. Juli 2007 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 12. November 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwalts- gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da- gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Ver- sagungsbescheid vom 12. November 2007 durch Bescheid vom 18. März 2010 mit der Begründung zurückgenommen, die die Unwürdigkeit begründenden Umstände seien nach Ablauf einer ausreichenden Wohlverhaltenphase inzwi- schen nicht mehr berücksichtigungsfähig. Im Hinblick darauf hat sie das Verfah- ren in der Hauptsache für erledigt erklärt und hilfsweise beantragt, die Erledi- gung des Verfahrens festzustellen. Über den Zulassungsantrag hat sie noch nicht entschieden, da nach ihrer Darstellung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO (Vermö- gensverfall) vorliegen könnte. 3 - 4 - II. 4 1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). 5 Der Senat hatte trotz der Rücknahme des Versagungsbescheids durch die Antragsgegnerin in der Sache über die sofortige Beschwerde zu entschei- den. Das Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, das den Gegenstand des Verpflichtungsantrags bildet (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage im Verwaltungsrecht: BVerwG NVwZ 2007, 104 Tz. 13; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, § 121 Rdn. 63) hat sich nicht bereits durch die isolierte Aufhebung des Versagungsbescheids erle- digt (Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 113 Rdn. 64, 67; vgl. auch BVerwG Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5). 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem An- tragsteller kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegenwärtig nicht mehr aus den Gründen der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin versagt werden. 6 a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitab- lauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interes- se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Recht- 7 - 5 - suchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein- ander abzuwägen (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. § 7 Rdn. 42 jeweils m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstän- de soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Fra- ge, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf be- stimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewich- tung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbe- schluss vom 12. April 1999, aaO). b) Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan- gen. Er hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erheblichen Straftaten des Antragstellers für gerechtfertigt gehalten und ge- meint, das bisherige Wohlverhalten des Antragstellers sei noch nicht ausrei- chend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch verfrüht. Dieser Beur- teilung vermag sich der Senat - unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Verfügung - nicht anzuschließen. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Zeit der angefochtenen Verfügung (noch) vorlagen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen die mitt- lerweile lange zurückliegenden Straftaten des Antragstellers jedoch nicht mehr die Prognose, dass der Antragsteller - als zugelassener Rechtsanwalt - eine Gefahr für die Rechtspflege darstellen würde. 8 - 6 - aa) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravieren- den Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jah- ren für erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unter- schritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozia- len Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksich- tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßge- bend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geord- net hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den An- waltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c). 9 bb) Auf der Grundlage des aus der bisherigen Senatsrechtsprechung sich ergebenden Wertungsgefüges hält der Senat unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßig- keitsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall die Zeit für gekommen, es dem An- tragsteller nicht länger zu versagen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. 10 Zwar wiegen die vom Antragsteller begangenen Straftaten, die er im Zu- sammenhang mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt verübt hat, schwer, auch wenn sie “nur“ mit einer Bewährungsstrafe geahndet worden sind. Er hat das Vertrauen einer von ihm betreuten, zu den Tatzeiten 86 bzw. 87 Jahre alten Person, in besonders grobem Maße missbraucht und ihr dadurch einen ganz erheblichen finanziellen Nachteil zugefügt, um sich zu bereichern. Seit der Be- gehung der letzten Tat sind jedoch bereits ca. zwanzig Jahre vergangen. Die Strafe ist seit mehr als sieben Jahren erlassen. Der nunmehr 64-jährige An- tragsteller hat sich seit dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 11 - 7 - 9. Juli 1997 straffrei geführt. Dies berechtigt nunmehr zu der Erwartung, dass er sich - auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt - weiterhin nichts zuschul- den kommen lassen wird. Diese Auffassung wird ersichtlich auch von der An- tragsgegnerin geteilt, die bereits in einem Schreiben vom 25. August 2009 eine Wiederzulassung des Antragstellers bei weiterhin beanstandungsfreier Führung “zu Beginn des Jahres 2010“ in Aussicht gestellt hatte und zwischenzeitlich den Versagungsbescheid aufgehoben hat. Ganter Ernemann Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 2/08 -