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V ZR 134/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 134/09 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se- nats vom 28. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss des Senats, mit welchem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, weil der Wert der mit der Revision geltend zu ma- chenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich die Beschwer nach der Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten bemesse, den es durch die von ihnen zugunsten des Klägers zu bestellende Baulast erleide. Diese Minderung betrage nach dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten 8.100 €. Eine Min- derung des Beleihungswerts des Grundstücks könne nicht hinzugerechnet wer- den, weil die insoweit von den Beklagten angestellte Berechnung auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruhe. Eine weitere Wertminderung von 11.700 € (Belastung des Grundstücks mit Grunddienstbarkeiten) spiele für die 1 - 3 - Bemessung der Beschwer keine Rolle. Die Kosten für den Ersatz von Omorika- fichten, welche die Beklagten wegen der von ihnen behaupteten Verschattung des Grundstücks durch das Wohnhaus des Klägers gefällt hätten, könnten ebenfalls nicht zur Berechnung der Beschwer herangezogen werden, weil sie keine Folge der Verpflichtung der Beklagten zur Baulastbestellung seien. Schließlich könnten die von den Beklagten in einem "Schadenverlauf" aufge- führten Kosten nicht der Berechnung der Beschwer zugrunde gelegt werden, weil sie nichts mit der Verpflichtung zur Baulastbestellung zu tun hätten. Zur Begründung ihrer Anhörungsrüge wiederholen die Beklagten wörtlich ihre Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Wert der Beschwer. Anschließend setzen sie sich mit der vorstehend darge- stellten Begründung des Senatsbeschlusses auseinander und gelangen zu dem Ergebnis, es gebe keinen Anlass, das Erreichen der Wertgrenze in Frage zu stellen. 2 II. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) Anhörungsrüge ist unzulässig, weil in ihr entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt wird, dass der Senat den Anspruch der Be- klagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nicht einmal ansatzweise werden Tatsachen angegeben, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt (zu diesem Erfor- dernis Senat, Beschluss vom 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 m.w.N.). Vielmehr zeigt der Vergleich zwischen der Begründung des Senatsbe- 3 - 4 - schlusses und den in der Anhörungsrüge wiederholten Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, dass der Senat sämtliches Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, somit das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs - für jedermann ersichtlich - gewahrt hat (siehe dazu nur BVerfGE 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, BGHZ 154, 288, 300). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Richterin am Bundesgerichtshof Czub Dr. Stresemann ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2009 - I-9 U 151/08 -