Entscheidung
IV ZR 28/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 28/09 vom 17. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf- Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. März 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Celle vom 29. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers - verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.898,95 € für die Reparatur von Gebäudeschäden und die Auswechslung von Schlössern wendet, - im Übrigen nach § 552a ZPO zurückgewiesen. Gründe: 1. Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Versagung von Reparaturkosten wendet, ist sie unzulässig, weil die Auslegung des Be- rufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revisionszulassung auf die Frage beschränkt hat, inwieweit die Beklagte ihre Leistungsfrei- heit auf die Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei stützen kann. 1 - 3 - 2 2. Im Übrigen war die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen, weil Gründe für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel kei- ne Aussicht auf Erfolg hat. 3. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010. 3 Die Einwände aus der Stellungnahme des Klägervertreters vom 1. März 2010 hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 4 Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.09.2008 - 13 O 216/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 U 187/08 -