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Leitsatz

II ZR 4/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 4/09 vom 15. März 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 328 a) Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Neben- abrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesell- schaft vereinbaren. b) In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Ge- sellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt. BGH, Beschluss vom 15. März 2010 - II ZR 4/09 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Ur- teil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 3. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 416.269,48 € Gründe: Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. 1 I. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers richte sich nach § 15 Ziff. 3 des Gesell- schaftsvertrages und nicht nach der Regelung des Gesellschafterbeschlusses vom 11. September 2002, den Vortrag der Beklagten nur unvollständig zur 2 - 3 - Kenntnis genommen und damit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 3 1. Die Beklagte hat unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 der Satzung und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Gesellschafterstellung mit dem Status als leitender Mitarbeiter (Geschäftsführer und Prokuristen) verknüpft, die Beklagte mithin als "Mitarbeiterbeteiligungsmodell" organisiert war. Dabei sei die Abfin- dungshöhe für den als Gesellschafter ausscheidenden Mitarbeiter maßgeblich für den Preis gewesen, den der zukünftige leitende Mitarbeiter/Gesellschafter zu zahlen habe. Der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 habe deshalb bezweckt, dass der Geschäftsanteil für neu eintretende Mitarbeiterge- sellschafter erschwinglich bleibe. Dies habe nur durch eine Begrenzung der Ab- findungshöhe erreicht werden können, eine am Verkehrswert orientierte Abfin- dung hätte zum Scheitern des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Zwecks geführt und die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Es sei der Kläger selbst in seiner Eigenschaft als Gesellschaftergeschäftsführer gewesen, der zur Erreichung dieses Ziels ein Konzept ausgearbeitet, den die Abfindung begrenzenden Gesellschafterbeschluss entworfen, den Gesellschaftern vorge- schlagen, zur Abstimmung gestellt und einen Konsens aller Gesellschafter her- beigeführt habe. Der Kläger habe weiter in der Folgezeit gegenüber ausschei- denden und nachrückenden Gesellschaftern vertreten, die Ausscheidenden hät- ten ihre Anteile an die Nachrücker entsprechend dem Beschluss vom 11. Sep- tember 2002 zum Faktor von 1,0 zu veräußern. Ferner sei die notarielle Beur- kundung des Beschlusses im Wesentlichen aufgrund des Verhaltens des Klä- gers unterblieben, der erklärt habe, da sich alle Gesellschafter einig seien, kön- ne davon ausgegangen werden, dass sich nicht nur die betroffenen Gesell- schafter, sondern auch die Erben der verstorbenen Gesellschafter an einen ein- stimmig gefassten und schriftlich fixierten Beschluss halten würden. Die Gesell- - 4 - schafter hätten sodann im Vertrauen auf diese Aussage des Klägers den Be- schluss einstimmig gefasst. Die Gesellschafter seien dabei davon überzeugt gewesen, dass der Beschluss auch ohne die "Förmelei" einer Beurkundung bzw. Handelsregistereintragung bindend sein würde. In diesem Glauben seien sie vom Kläger ausdrücklich bestärkt worden. 2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten zur wirtschaft- lichen Notwendigkeit einer Abfindungsbegrenzung im Interesse der Aufrechter- haltung des Mitarbeiterbeteiligungsmodells, zum Einvernehmen der Gesell- schafter über die Begrenzung der Abfindung und zu der Rolle des Klägers als Urheber, Initiator und Verfechter des Gesellschafterbeschlusses vom 11. August 2002 nicht und den Vortrag zur Verhinderung der Einhaltung der Formvorschriften durch den Kläger nur unvollständig zur Kenntnis genommen, ihn im Übrigen in seiner Tragweite verkannt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. 4 3. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. 5 a) Die Beklagte hat - jeweils unter Beweisantritt - im Kern vorgetragen, dass der Kläger und die übrigen Gesellschafter sich darüber einig gewesen sei- en, im Interesse der weiteren wirtschaftlichen Durchführung der Beklagten als einer Gesellschaft von leitenden Mitarbeitern des Unternehmens mit dem Faktor 1,0 eine Abfindungshöhe festzusetzen, die einen Gesellschafterwechsel in Zu- kunft zu wirtschaftlich erschwinglichen Bedingungen möglich machen würde. Der vom Kläger initiierte, ausgearbeitete, vorgestellte, zur Abstimmung gestellte und sodann auch im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit gegenüber aus- scheidenden und nachrückenden Gesellschaftern als gültig behandelten Ge- sellschafterbeschluss, der die Festlegung dieser neuen Abfindungshöhe ent- 6 - 5 - hielt, sei von den Gesellschaftern auch ohne Einhaltung der Förmlichkeiten ei- nes satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses als rechtlich bindend be- trachtet worden. Damit hat die Beklagte die tatsächlichen Umstände vorgetra- gen, die eine Prüfung nahe legen, ob jedenfalls die den Beschluss fassenden Gesellschafter - mithin auch der Kläger - sich schuldrechtlich zugunsten der Beklagten dahin gebunden haben, dass sie bei ihrem Ausscheiden lediglich einen Anspruch auf eine entsprechend dem Faktor 1,0 zu berechnende Abfin- dung beanspruchen können. b) Es ist anerkannt, dass Gesellschafter Rechtsverhältnisse in oder zu der Gesellschaft auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags durch schuldrechtli- che Nebenabreden regeln können, soweit nicht zwingendes Recht entgegen- steht (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1993 - II ZR 24/92, ZIP 1993, 432, 434 m.w.Nachw.; v. 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, DStR 2008, 60 Tz. 13; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 116, 120 ff.; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. § 3 Rdn. 49 ff.; Hueck/Fastrich in Baumbach/ Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 56 f.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 69; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 114 f.). Ein Formerfordernis besteht insoweit grundsätzlich nicht (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 118; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 118; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. § 3 Rdn. 54; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 56; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 69). Auch das Auseinan- derfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede ist für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 118). 7 - 6 - 8 Allerdings bindet die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffene schuldrechtliche Vereinbarung über die Regelung der Abfindungsberechnung grundsätzlich nur die Vertragsparteien (Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 119; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 124; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 556; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 116; zu den Ausnahmen BGH, Urt. v. 20. Januar 1983, - II ZR 243/81, NJW 1983, 1910, 1911; v. 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; zustimmend Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 116 m.w.Nachw.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 47 Rdn. 118; kritisch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 47 Rdn. 20, Anh zu § 47 Rdn. 44; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 58; Goette, RWS-Forum 8, Gesellschaftsrecht 1995, 113, 127 f.; ders. Die GmbH, § 7 Rdn. 102; Winter, ZHR 154, 265 ff.; Jäger, DStR 1996, 1935, 1938 f.), hier also den Kläger im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern. Im Streitfall geht es aber um die Frage, ob die Gesellschaft auf der Grundlage ei- ner Vereinbarung der Gesellschafter einen Sozialanspruch eines an der Verein- barung beteiligten Gesellschafters abwehren kann. Dies ist nach den allgemei- nen Grundsätzen möglich. Die Gesellschaft kann gemäß § 328 Abs. 1 BGB als Dritte aus der Vereinbarung der Gesellschafter eigene Rechte herleiten (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 121; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 120; vgl. auch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 80). c) Der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag der Beklagten legt es nahe, dass der Kläger und seine Mitgesellschafter im September 2002 eine Vereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass die Gesellschafter für die Zu- kunft ihre Abfindungen für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht auf der Grundlage der Satzungsregelung (§ 15 Ziff. 3) berechnen dürfen, son- 9 - 7 - dern nur noch der nominelle Geschäftsanteil zugrunde zu legen ist. Dass der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 auf einer solchen Vereinba- rung beruhen kann, lässt sich nicht nur dem - revisionsrechtlich zu unterstellen- den - Vortrag der Beklagten entnehmen, sondern ergibt sich aus dem Be- schluss selbst, der den von der Satzungsbestimmung abweichenden Berech- nungsmodus ausdrücklich "auf der Grundlage einer Festlegung zwischen den Gesellschaftern" bestimmt. Im Übrigen kommt auch eine Umdeutung des Ge- sellschafterbeschlusses vom 11. September 2002 in eine schuldrechtliche Ne- benabrede in Betracht, weil es hier nicht um eine organisationsrechtliche Rege- lung, sondern um eine Sozialverpflichtung der Gesellschaft gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter geht (dazu Senat, BGHZ 123, 15, 20). Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weiter, dass die Vereinbarung der Ge- sellschafter zur Neuregelung der Abfindungsberechnung allein im Interesse der Beklagten und ihrer Organisation als Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft und damit zu ihren Gunsten getroffen wurde. Hat sich aber der Kläger im September 2002 schuldrechtlich mit allen übrigen Gesellschaftern dahin gebunden, dass im Interesse der Beklagten das Abfindungsentgelt zukünftig ausscheidender Ge- sellschafter in Höhe des nominellen Geschäftsanteils festzulegen ist, ist es ihm verwehrt, im Hinblick auf sein eigenes Ausscheiden eine abweichende Berech- nung vorzunehmen und einen verhältnismäßigen Anteil am Reinvermögen der durch die Vereinbarung begünstigten Beklagten zu fordern. Ebenso wenig ist der Gesellschafterbeschluss vom 17. August 2006 aus diesem Grund anfecht- bar, der die Höhe der den Kläger betreffenden Abfindung entsprechend der zu- gunsten der Beklagten getroffenen Abfindungsvereinbarung festschreibt. d) Der übergangene Vortrag der Beklagten kann für die weitere Frage re- levant sein, ob sich der Kläger jedenfalls wegen des Gesichtspunkts des wider- 10 - 8 - sprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB an dem Inhalt des Gesellschafter- beschlusses vom 11. August 2002 festhalten lassen muss. 11 e) An der Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vortrags der Beklagten fehlt es auch nicht deshalb, weil die Vereinbarung der Gesellschafter über die Abfindungsberechnung entsprechend dem Beschluss vom 11. Sep- tember 2002 aus anderen Gründen unwirksam wäre. Insbesondere kommt eine Unwirksamkeit der Abfindungsklauseln wegen eines groben Missverhältnisses zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung (dazu Senat, BGHZ 116, 359) nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind vielmehr Abfindungsbeschränkungen sachlich gerechtfertigt, die auf den Be- sonderheiten eines Mitarbeitermodells beruhen, bei dem einem verdienten Mit- arbeiter des Gesellschaftsunternehmens - unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nennwerts - eine Minderheitenbeteiligung ein- geräumt wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückzu- übertragen hat (BGHZ 164, 107, 115 f. - MITARBEITERMODELL). So liegt der Fall auch hier. - 9 - 12 II. Das Berufungsgericht wird nunmehr im Hinblick auf den übergange- nen Sachvortrag in die tatrichterliche Prüfung einzutreten haben, ob der Anfech- tungs- sowie der Zahlungsklage des Klägers eine schuldrechtlichen Nebenab- rede bzw. dessen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten entgegensteht. Goette Caliebe Drescher Löffler Bender Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 31.08.2007 - 52 O 110/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2008 - 7 U 186/07 -