Leitsatz
IX ZR 104/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/09 Verkündet am: 11. März 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 1 Abs. 1, § 3 Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung (Anschluss an BGH ZIP 2008, 2272). BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des O- berlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erwarb - wie eine Vielzahl anderer Kapitalanleger - in den Jahren 2001 und 2002 Genussrechte der S. GmbH. Die Gesellschaft geriet in Insolvenz. Sie hatte zwei Geschäftsführer. Einer der beiden Geschäftsführer, H. (fortan: Schuldner), wurde von dem Beklagten anwaltlich vertreten. Am 7. Mai 2005 leistete der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung; im Jahre 2006 verurteil- te ihn das Landgericht München I wegen Kapitalanlagebetrugs zu einer Freiheitsstra- fe ohne Bewährung. 1 Wegen der verlorenen Anlagebeträge erhoben zahlreiche Anleger, vertreten im Wesentlichen durch vier Rechtsanwaltskanzleien, gegen beide Geschäftsführer Schadensersatzklagen. Zu ihnen gehörte die Klägerin. Ihre Prozessbevollmächtigten vertraten allein 274 Anleger. Die Klagen sollten auf der Basis eines nur in Bezug auf den Zahlbetrag abweichenden Vergleichsentwurfs gütlich erledigt werden. Mit An- waltsschreiben vom 31. Mai 2007 gab der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Auskunft über die desolaten Vermögensverhältnisse des Schuldners und dessen bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 setzte er die Anwälte der Klägerin davon in Kenntnis, dass der Schuldner die zukünftigen Kostenerstattungsansprüche aus den anhängigen Schadensersatzkla- 2 - 3 - gen zur Sicherung der Honoraransprüche gemäß beigefügter Liste an ihn abgetreten habe. In der Aufstellung war auch der Name der Klägerin verzeichnet. Am 7. August 2007 stellte das Landgericht München I den außergerichtlich ausgehandelten Vergleich zwischen der Klägerin und dem Schuldner gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Danach hatte der Schuldner 7,5 v.H. der eingeklagten Summe, was einem Betrag von 774,61 € entsprach, bis zum 30. Mai 2008 zu zahlen, im Falle ei- ner verspäteten Leistung noch weitere 42,5 v.H., insgesamt dann 5.164,05 € zuzüg- lich Zinsen. Der Vergleich enthält eine Kostenregelung. Nach ihr hatten die Klägerin 75 v.H. und der Schuldner 25 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. Daraus errechnete das Landgericht einen Erstattungsanspruch des Schuldners von 1.052,54 €, den der Rechtschutzversicherer der Klägerin unter Be- achtung der Abtretung an den Beklagten zahlte. 3 Der Schuldner erbrachte auf die titulierte Forderung keine Leistung. Die Kläge- rin hat die Abtretung sowohl des gegen sie selbst gerichteten Kostenerstattungsan- spruchs als auch der Kostenerstattungsansprüche gegen die von den anderen Rechtsanwaltskanzleien vertretenen Anleger nach den Vorschriften des Anfech- tungsgesetzes angefochten. Sie verlangt von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 5.164,05 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.052,54 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag voll umfänglich weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.5 I. - 4 - Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angefochtene Vorausabtretung der Kostenerstattungsansprüche stelle keine die Klägerin objektiv benachteiligende Ver- mögensverschiebung im Sinne der §§ 1, 3 AnfG dar. Der Bundesgerichtshof habe für den Fall der Vorausabtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens aus ei- nem künftigen Arbeitsvertrag entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, ZIP 1987, 305, 307), dass maßgeblich der Zeitpunkt (vgl. jetzt § 8 AnfG) sei, in dem die Forderungen entstünden und der Erwerb des Abtretungsemp- fängers sich vollende. Dies sei erst der Abschluss des Arbeitsvertrages. Durch ihn würden die übrigen Gläubiger des Schuldners jedoch nicht benachteiligt, weil sie oh- ne diesen nicht besser gestellt gewesen wären. Entsprechendes gelte für den hier gegebenen Abschluss des Vergleichs, der den Kostentitel zugunsten des Schuldners erst geschaffen habe. 6 Die Anfechtung greife auch dann nicht durch, wenn von einer gläubigerbe- nachteiligenden Handlung auszugehen sei. Im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung sei nach dem Anfechtungsgesetz eine isolierte Anfechtung einzelner Teile eines Ge- samtvorganges, welcher die Weggabe eines Vermögenswertes aus dem Schuldner- vermögen bewirke, nicht möglich. Dies habe der Bundesgerichtshof in Bezug auf ei- ne Verrechnungsvereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag entschieden (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272, 2274 Rn. 24). Eine Gläubi- geranfechtung mit dem Ziel, in die Kaufpreisforderung des Schuldners aus dem Ver- kauf zu vollstrecken, sei unbegründet, weil nur der Erwerbsvorgang insgesamt hätte angefochten werden können. Diese Wertung gelte auch im vorliegenden Fall. Die Vorausabtretung der Kostenerstattungsansprüche und der nachfolgende Vergleich stellten einen einheitlichen, zuvor abgesprochenen und der Klägerin offen gelegten Erwerbsvorgang durch den Beklagten dar. Die Klägerin könne die Abtretung nicht ohne den Vergleich anfechten, der den Kostentitel als letzten Teilakt des Erwerbs- vorgangs erst geschaffen habe. Werde die Anfechtung der Klägerin aber als eine solche des gesamten Erwerbsvorgang verstanden, entfalle nicht nur der dadurch erst geschaffene Vermögenswert auf Seiten des Schuldners, sondern auch der voll- streckbare Titel der Klägerin als notwendige Grundlage der Anfechtung (vgl. § 2 AnfG). 7 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Beschrän- kung der Gläubigeranfechtung auf die Abtretung der Kostenerstattungsansprüche ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. 8 1. Angefochten und im Interesse der Gläubiger rückgängig zu machen ist ge- nau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, hier die Abtretung, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird (BGHZ 147, 233, 236). Jene ist unter Einbeziehung des spezifischen Schutzzwecks des anzuwendenden Gesetzes (Insolvenzordnung oder Anfechtungsgesetz) zu bestimmen. 9 a) Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert; angefochten wird allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubiger- benachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbe- nachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29). Die Konkretisierung der von § 129 Abs. 1 InsO für die Insolvenzanfechtung und von § 1 Abs. 1 AnfG für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung hat mit Blick auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Anfechtungsrechts zu erfolgen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 20 ff). Für den Bereich der Insol- venzanfechtung ist anerkannt, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wur- den oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt (BGHZ 174, 228, 234 Rn. 18; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085 Rn. 11; v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 20). Dies gilt selbst dann, wenn keine mehraktige, sondern eine einheitliche Rechtshand- lung, die mehrere Rechtswirkungen entfaltet, Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2009, aaO S. 1676 Rn. 36 f). Auch in diesem Fall würde eine Vorteilsausgleichung etwa nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dem 10 - 6 - Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widerspre- chen. Deshalb sind dort nur solche Folgen als Vorteil der Masse zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtshandlung anknüpfen (BGH, Urt. v. 9. Juli 2009, aaO S. 1676 Rn. 36). b) Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbe- reich des Anfechtungsgesetzes hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit sei- ner Rechtsprechung keine derart "vereinzelnde" Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die Gläubigeranfechtung bezweckt zwar - wie die Insolvenzanfechtung - Vermö- gensverschiebungen rückgängig zu machen (BGHZ 128, 184, 191). Die Gleichbe- handlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigmachung der Ver- mögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger - dem Anfechten- den - nach § 2 AnfG den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die an- gefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 23; Huber, AnfG, 10. Aufl. Einf. Rn. 9; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO Anh. I § 1 AnfG Rn. 3). Hieran wird festgehalten. 11 Die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung kann sich je nach Lage des Falles auch bei der Beurtei- lung des Tatbestandsmerkmals der "Rechtshandlung" (§ 1 Abs. 1 AnfG) niederschla- gen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 24; zustimmend Huber NZI 2009, 70, 71; vgl. auch Paulus in Küb- ler/Prütting/Bork, aaO § 1 AnfG Rn. 7) darf diese nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird dem anfechtungsberechtigten Gläubiger dadurch wieder erschlossen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur Verfügung gestellt wird. Bei einer ge- trennten Beurteilung verschaffte die Gläubigeranfechtung dem anfechtungsberechtig- ten Einzelgläubiger im Einzelfall möglicherweise mehr Rechte, als er bei wirtschaftli- cher Betrachtung vor Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber sei- nem Schuldner hatte. Dies ginge über die Beseitigung eines Vollstreckungshinder- nisses hinaus und ist nicht Sinn der Gläubigeranfechtung (vgl. Huber, aaO S. 71). 12 - 7 - 2. Nach diesen Grundsätzen scheidet - wie das Berufungsgericht richtig gese- hen hat - eine Gläubigeranfechtung aus. 13 a) Angesichts des von dem Beklagten vor Abschluss des Vergleichs aufge- deckten Schuldenstandes des damals in Strafhaft einsitzenden Schuldners - gegen ihn bestanden nach den Feststellungen titulierte Verbindlichkeiten im siebenstelligen Bereich, wobei das Privatvermögen durch den Unternehmenszusammenbruch schon aufgezehrt war - erschöpften sich die Realisierungschancen der Klägerin in der ob- jektiv kaum begründbaren Hoffnung, der Schuldner werde, um der Erlasswirkung von 92,5 v.H. willen, wenigstens 7,5 v.H. des mit der Klage geltend gemachten Schadens zeitnah ausgleichen. Die desolate Liquiditäts- und Vermögenslage und die sich dar- aus ergebenden Konsequenzen für die Erfüllung der durch den Vergleich neu be- gründeten oder aufrecht erhaltenen Verpflichtungen wurden zur Grundlage des Ver- gleichsvertrags selbst gemacht. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich wird unter I. ausgeführt, allen Beteiligten sei bekannt, aufgrund der derzeitigen finanziellen Ver- hältnisse des Schuldners könne nicht sicher gewährleistet werden, dass dieser die durch den Vergleich begründeten Verbindlichkeiten tatsächlich auch erfüllen werde. Der Vergleichsschluss erfolge in Kenntnis dieser Verhältnisse. Unter diesen Umstän- den war auch augenfällig, dass der Ausgleich von Gebühren- und Auslagenansprü- chen des Beklagten aus den Zivilmandaten in gleicher Weise gefährdet war, zumal sich die Honoraransprüche angesichts der Klageflut auf einen ganz erheblichen Be- trag summierten. Dass der Beklagte bereit war, die Mandate für den Schuldner man- gels Aussicht auf Prozesskostenhilfe letztlich unentgeltlich zu führen und durch die vom Landgericht angeregten Vergleiche zu einem Abschluss zu bringen, war außer Betracht zu lassen. 14 Deshalb lag es nach der in den Vergleichsentwürfen einheitlich vorgesehenen Kostenverteilung, aus der sich jeweils ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Schuldners ergab, für die Klägerin und die anderen geschädigten Anleger auf der Hand, dass sich der Beklagte hieraus befriedigen wollte. Mit der Offenlegung der Ab- tretung vom 9. Juni 2007 durch das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 2007 zugegangene Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2007 hat der Beklagte mögliche letzte Zweifel hieran ausgeräumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stand 15 - 8 - fest, dass der Klägerin die damals noch aufschiebend bedingten Kostenerstattungs- ansprüche (vgl. Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. vor § 91 Rn. 10) als potentielles Haf- tungsobjekt nicht zur Verfügung stehen würden. Gleichwohl kam es - wie in zahlrei- chen anderen Fällen auch - zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs, wo- durch die Kostenerstattungsansprüche zu einem werthaltigen Zugriffsobjekt erstark- ten. b) Die tatrichterlich festgestellte wirtschaftliche Verknüpfung von Abtretung und Vergleich rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Abtretungen nicht ohne die Vergleichsschlüsse angefochten werden können. Die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. 16 - 9 - aa) Die Revision meint, die im Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 (aaO) ent- wickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall deshalb nicht übertragbar, weil es an einer gemeinsamen Vereinbarung fehle. Der Kostenerstattungsanspruch ent- stehe zum einen schon mit der Klageerhebung. Zum anderen unterschieden sich die Beteiligten. Die Abtretung sei zwischen dem Schuldner und seinem Anwalt, dem Be- klagten, abgeschlossen worden, der Vergleich hingegen von dem jeweiligen Kläger und dem Schuldner. Von einem einheitlichen Vorgang könne deshalb keine Rede sein. 17 Diese formale Sicht der Dinge geht fehl. Ohne wirksame Abtretung der Kos- tenerstattungsansprüche wäre der Vergleich zu Lasten des Prozessbevollmächtigten des Schuldners gegangen, der mit seinen Honoraransprüchen ausgefallen wäre, ob- wohl der Vergleich auf die Sicherung dieser Ansprüche erkennbar zugeschnitten war. Dem Vergleich lag deshalb bei verständiger Würdigung das Einvernehmen zugrunde, dass der Klägerin und den anderen geschädigten Anlegern kein Rückgriff auf einen Kostenerstattungsanspruch des Schuldners in diesem und den anderen - parallel geführten - Verfahren zustehen sollte. Eine isolierte Gläubigeranfechtung hätte in dieses Gefüge eingegriffen und den Vergleich sinnlos gemacht, der ausschließlich dem Zweck diente, zu Lasten der Geschädigten - genauer: ihrer Rechtsschutzversi- cherungen - Kostenerstattungsansprüche des ansonsten vermögenslosen Schuld- ners zu produzieren, aus denen der Beklagte seinen Vorteil ziehen konnte. Mit Recht hat die Revisionserwiderung deshalb das Rückgriffsverbot auf die Kostenerstat- tungsansprüche gleichsam als Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 Abs. 2 BGB) des Ver- gleichs gewertet. 18 bb) Die Revision sieht einen weiteren entscheidungserheblichen Unterschied zu dem Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 in der in jenem Urteil ausgesprochenen Bemerkung (aaO S. 2274 Rn. 24), dass die isolierte Anfechtung - dort einer Verrech- nungsabrede - "jedenfalls" dann ausscheide, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeit- punkt mit Aussicht auf Erfolg in die Forderung des Schuldners hätten vollstrecken können. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Vor dem Vergleichsabschluss war der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch wirtschaftlich wertlos, weil der für den Bedingungseintritt notwendige Kostenausspruch keine Bedingung nach § 140 Abs. 3 InsO oder § 8 Abs. 3 AnfG darstellt. Unter diese Bestimmungen 19 - 10 - fallen nur rechtsgeschäftliche Bedingungen, weil die genannten Vorschriften das An- wartschaftsrecht schützen sollen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Se- nats (vgl. BGHZ 167, 11, 17 Rn. 14; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488, 1489 Rn. 14; v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, ZIP 2010, 38, 40 - 11 - Rn. 13 zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch Huber, AnfG aaO § 8 Rn. 15). Die angefochtene Handlung hat daher - isoliert betrachtet - die Zu- griffsmöglichkeit auch der anderen Gläubiger noch nicht beeinträchtigt. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.11.2008 - 1 O 283/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.05.2009 - 12 U 231/08 -