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Entscheidung

I ZR 35/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/08 Verkündet am: 11. März 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 11. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Klingeltöne für Mobil- telefone vermarkten wollte. Sie schloss im Jahr 2006 mit der Beklagten, die sol- che Klingeltöne herstellt und vertreibt, eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin den Titel „The Passenger“ in Form eines „Real- tone“ zu liefern. Zur Herstellung eines „Realtone“ wird lediglich die Spieldauer der Originalaufnahme gekürzt. In der Vereinbarung sicherte die Beklagte zu, dass gegen die Klägerin wegen der zur Herstellung des „Realtone“ genutzten Musikwerke mit Ausnahme der GEMA keine Dritten und insbesondere keine 1 - 3 - Verlage oder Urheber Ansprüche geltend machen könnten. Für den Fall, dass entgegen dieser Zusicherung Rechte Dritter bestehen sollten, sieht die Verein- barung ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin vor. 2 Die Klägerin zahlte den vereinbarten Vorschuss von 7.500 €, die Beklag- te lieferte den von ihr hergestellten „Realtone“. Nachdem die E. M. P. GmbH erklärt hatte, die Nutzung des Titels „The Passenger“ als Realtone könne nicht ohne ihre Einwilligung erfolgen und diese Einwilligung werde nicht unentgeltlich erteilt, kündigte die Klägerin die mit der Beklagten getroffene Ver- einbarung. 3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Vorschus- ses von 7.500 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zu- rückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Ab- weisung der Klage. 4 Entscheidungsgründe: I. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt gewesen und habe daher die Rückzahlung des Vor- schusses beanspruchen können, weil entgegen der Zusicherung der Beklagten außer der GEMA auch noch dem Urheber bzw. dessen Verlag Rechte wegen der Nutzung des Musikwerks als „Realtone“ zugestanden hätten. Zur Begrün- dung hat es ausgeführt: 5 - 4 - Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes habe mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (nachfolgend: Berechtigungsver- trag 2005) geschlossen. Mit diesem Berechtigungsvertrag 2005 habe er ihr nicht das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung des Musikwerks als Klingelton eingeräumt. Der GEMA sei gemäß § 1 lit. h Abs. 4 des Berechti- gungsvertrages 2005 lediglich das Wahrnehmungsrecht bezüglich der Verwen- dung unbearbeiteter und ungekürzter Musikwerke für Klingeltöne eingeräumt worden. Dagegen sei dem Urheber nach § 1 lit. k Abs. 2 des Berechtigungsver- trages 2005 das Recht vorbehalten geblieben, bei Bearbeitungen, Umgestal- tungen oder Kürzungen des Musikwerkes einer Verwertung als Klingelton zuzu- stimmen. Da das Originalmusikwerk zur Herstellung des „Realtons“ verkürzt worden sei, liege das Recht, der Verwertung des Musikwerkes als Klingelton zuzustimmen, beim Urheber. 6 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses nicht zu. Der rechtliche Grund für die Zahlung des Vorschusses ist nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Klä- gerin nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt. 7 Die Parteien haben vereinbart, dass der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn wegen der Nutzung des Musikwerks „The Pas- senger“ als Klingelton in der Form eines „Realtons“ nicht nur der GEMA, son- dern auch Dritten, insbesondere Verlagen oder Urhebern, Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht des Landge- richts nicht erfüllt. 8 - 5 - Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes hat mit der GEMA nach den Feststellungen des Landgerichts einen Berechtigungs- vertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, S. 176) geschlossen. Der Senat hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils entschieden, dass Kompo- nisten der GEMA mit dem Abschluss eines solchen Berechtigungsvertrages sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne erforderlich sind, und es daher für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton auch dann lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilli- gung des Urhebers bedarf, wenn das Musikwerk - wie dies hier der Fall ist - auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wird, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). 9 - 6 - 10 III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.11 Bornkamm Richter am BGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2008 - 16 O 547/06 -