Entscheidung
2 StR 66/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 66/10 vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in Höhe eines Betrages von 1390 € der Verfall von Wertersatz angeordnet ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben. Durch die fehlerhafte Anwendung von § 73 c StGB ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 m.w.N., NStZ 2009, 627). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt