Entscheidung
4 StR 632/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 632/09 vom 9. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Gefangenenmeuterei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag hin - und der Beschwerdeführer am 9. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Ur- teil des Landgerichts Hagen vom 23. Juli 2009 hinsicht- lich beider Angeklagter im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Gefangenenmeuterei in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten W. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die dem Nebenkläger im Revisi- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit versuchter Gefangenenmeuterei und mit gefährlicher Körperver- letzung unter Einziehung weiterer Urteile zu Einheitsjugendstrafen von sieben Jahren (Angeklagter W. ) bzw. sieben Jahren und neun Monaten (Ange- klagter M. ) verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf den Rechts- 1 - 3 - folgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten W. . Der Angeklagte M. beanstandet mit seinem un- beschränkt eingelegten Rechtsmittel das Verfahren und die Anwendung sachli- chen Rechts. Die Revision des Angeklagten M. führt zu einer Schuld- spruchänderung, die auf den Angeklagten W. zu erstrecken ist. Im Üb- rigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten W. insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchten die Angeklag- ten am 24. August 2008 aus der Justizvollzugsanstalt I. auszubrechen. Hierzu überwältigen sie einen Justizvollzugsbeamten, misshandelten ihn in le- bensgefährlicher Weise und nahmen ihm den Generalschlüssel und ein Funk- gerät ab. In bzw. in der Nähe eines Innenhofs der Justizvollzugsanstalt scheiter- te der Ausbruchsversuch. 2 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die Feststellungen seine Verurteilung wegen vollende- ter in Tateinheit mit versuchter Gefangenenmeuterei nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB nicht tragen. 3 Zwar setzt die Anwendung von § 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB - anders als dessen Nummer 2 - nicht voraus, dass die Nötigung oder der tätliche Angriff mit dem Ziel eines Ausbruchs begangen wird. Jedenfalls in der vorliegenden Fall- gestaltung eines im Versuchsstadium steckengebliebenen Ausbruchs, der mit der Nötigung bzw. dem tätlichen Angriff ermöglicht werden sollte, scheidet aber die Annahme von Tateinheit aus, weil der lediglich versuchten Gefangenenmeu- terei kein eigenständiges Handlungsunrecht zukommt (vgl. zum Verhältnis zwi- 4 - 4 - schen versuchter Nötigung und Bedrohung auch BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05 - sowie ferner Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 121 Rdn. 23; Bosch in Münchner Kommentar StGB § 121 Rdn. 36; a.A. LK-Rosenau StGB 12. Aufl. § 121 Rdn. 67 jeweils m.w.N.; Fischer StGB 57. Aufl. § 121 Rdn. 13). 3. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklag- ten W. zu erstrecken (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 357 Rdn. 7 m.w.N.). 5 4. Auf die Rechtsfolgenaussprüche haben die Schuldspruchänderungen keine Auswirkungen, da der Erziehungsbedarf der Angeklagten und der Un- rechtsgehalt der Tat hiervon nicht berührt werden und deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter - der auf die tateinheitliche Verurteilung auch wegen ver- suchter Gefangenenmeuterei bei der Strafzumessung nicht abgestellt hat - bei richtiger Beurteilung der Konkurrenzen eine andere Strafe verhängt hätte (vgl. BVerfG Beschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06). 6 Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann Franke Mutzbauer