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Entscheidung

XI ZR 60/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL XI ZR 60/09 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2009 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge- richts Duisburg vom 21. Dezember 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro- päischen Zentralbank seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (§ 91 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.150 €. Von Rechts wegen Gründe: Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Be- rufung zurückweisenden Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 1 ZPO fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese begründet. Die Beklagte hat den seitens des 1 - 3 - Klägers mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Anspruch mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 unter voller Kostenübernahme anerkannt. 2 Die Beklagte ist diesem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Vor- schrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (§ 555 Abs. 1 ZPO). Zwar geht es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, so dass der Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt fehlt (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Dies steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses des mit der Hauptsache ver- folgten Anspruchs im Beschwerdeverfahren jedoch nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht kann ein Anerkenntnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens erklärt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rn. 3). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft ge- hemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkennt- nisses erst dann eröffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattge- geben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - so- weit die Dispositionsbefugnis reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Möglich- keit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbe- schleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Aner- kenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucksache 14/3750 S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung (BR-Drucksache 378/03 S. 8 f.; BT-Drucksache 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat. Durch die vorherige Zulassung der Revision, für die ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre, - 4 - könnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfah- rensweise würde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen. Wird ein Revisionsver- fahren durch Anerkenntnisurteil beendet, so fallen drei Gerichtsgebühren an (KV Nr. 1232), wohingegen bei Erlass des Anerkenntnisurteils im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr zu zahlen ist (KV Nr. 1243: Beendigung des Verfahrens durch "anderweitige Erledigung"). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 21.12.2007 - 3 O 83/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2009 - I-17 U 13/08 -