Leitsatz
XI ZR 228/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL XI ZR 228/09 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 307, 544 Die Vorschrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung. BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold und Dr. Matthias für Recht erkannt: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2009 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Be- rufung des Klägers gegen die Abweisung der auf uneingeschränk- te Zahlung von 69.955 € nebst Zinsen gerichteten Klage zurück- gewiesen und stattdessen gemäß dem Hilfsantrag zu 1) der Zah- lungsklage lediglich in Höhe von 26.698,50 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besse- rungsschein der A. GmbH teilweise und dem Hilfsantrag zu 2) auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Oktober 2008 wie folgt abge- ändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.955 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins- satz seit dem 9. Juni 2001 sowie weitere 2.879,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins- satz seit dem 28. November 2007 zu zahlen. - 3 - Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er- klärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 69.955 €. Von Rechts wegen Gründe: Beide Parteien haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem der Klage teilweise stattgebenden Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 1 ZPO fristge- recht Beschwerde eingelegt. Die Beklagte hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, den seitens des Klägers mit der Nichtzulassungsbeschwer- de verfolgten Anspruch hat sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 innerhalb der für den Kläger noch laufenden Begründungsfrist unter voller Kostenüber- nahme anerkannt. 1 Die Beklagte ist diesem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Vor- schrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (§ 555 Abs. 1 ZPO). Zwar geht es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, so 2 - 4 - dass der Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt fehlt (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Dies steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses des mit der Hauptsache ver- folgten Anspruchs im Beschwerdeverfahren jedoch nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht kann ein Anerkenntnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens erklärt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rn. 3). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft ge- hemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkennt- nisses erst dann eröffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattge- geben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit die Dispositionsbefugnis reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Mög- lichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu been- den. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrens- beschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines An- erkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucksache 14/3750 S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung (BR-Drucksache 378/03 S. 8 f.; BT-Drucksache 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat. Durch die vorherige Zulassung der Revision, für die ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre, könnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfah- rensweise würde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, - 5 - die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen. Wird ein Revisionsver- fahren durch Anerkenntnisurteil beendet, so fallen drei Gerichtsgebühren an (KV Nr. 1232), wohingegen bei Erlass des Anerkenntnisurteils im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr zu zahlen ist (KV Nr. 1243: Beendigung des Verfahrens durch "anderweitige Erledigung"). Wiechers Joeres Mayen Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.10.2008 - 13 O 30/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2009 - 3 U 257/08 -