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Entscheidung

XII ZB 109/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 109/09 vom 3. März 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2010 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. Günter beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats - Fami- liensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin als unstatthaft verworfen. Der Antrag, für die Durchführung dieses Rechtsmittels Prozess- kostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsich- tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Wert: 3.000 € Gründe: Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - Tz. 7, zur Veröffentlichung in BGHZ be- stimmt). 1 Das von der Antragstellerin als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechts- mittel ist nicht statthaft. Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfah- rensrecht ist eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil sich das Rechtsmittel- verfahren gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG (a.F.) nach § 22 FGG richtet und nach dem FGG nur die sofortige Beschwerde sowie die weitere Beschwerde 2 - 3 - (§ 27 FGG) vorgesehen sind (vgl. KG FamRZ 2009, 624). Nach der Sonderre- gelung in § 40 Abs. 2 Satz 3 IntFamRVG (a.F.) findet jedoch in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine weitere Beschwerde nicht statt. Die von der An- tragstellerin angeführte Vorschrift (§ 28 IntFamRVG) betrifft nur die in Ab- schnitt 5 des IntFamRVG aufgeführten Verfahren, zu denen das Verfahren nach dem HKÜ (Abschnitt 6) nicht gehört. Im Ergebnis gilt im Übrigen nach dem seit dem 1. September 2009 gel- tenden Verfahrensrecht nichts anderes (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG n.F.). 3 Hahne Weber-Monecke Vézina Klinkhammer Günter Vorinstanzen: OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2009 - 21 UF 86/09 -