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Leitsatz

II ZR 62/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 62/06 vom 2. März 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 22 Abs. 2 Satz 2 Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren auf 100 Mio. € nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegens- tände betrifft. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens für die Vergü- tung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird unter Zu- rückweisung ihres weitergehenden Antrags auf 30.000.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien haben vor dem Senat um einen Anspruch auf Rückzahlung ei- nes Werklohns in Höhe von 164.638.234,57 € gestritten, der nach Auffassung des klagenden Insolvenzverwalters nicht geschuldet war, weil der zugrunde liegende Vorgang eine verdeckte Sacheinlage darstellte. Das Verfahren ist mittlerweile rechts- kräftig abgeschlossen (BGHZ 173, 145; BGH, Sen.Urt. v. 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, ZIP 2009, 1155). 1 Die Prozessbevollmächtigten der vier Beklagten haben beantragt, den Ge- genstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 100 Mio. € festzusetzen. 2 II. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht § 33 Abs. 8 RVG vor, dass über den Antrag auf Wertfestsetzung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Das gilt aber nicht für den Bundesge- 3 - 3 - richtshof, bei dem Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 zu § 66 Abs. 6 GKG). III. Der Antrag ist zulässig.4 Nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem ge- richtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Wegen § 22 Abs. 2 RVG ist die Fest- setzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren nach § 39 GKG nicht zwingend auch für die Höhe der Anwaltsgebühren maßgeblich. Dabei genügt die Behauptung, die Wertgrenze sei zugunsten des Antragstellers erhöht. 5 Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht antragsbefugt. 6 IV. Der Antrag ist nur in Höhe von 30 Mio. € begründet, im Übrigen ist er zu- rückzuweisen. 7 Eine Erhöhung der Wertgrenze des § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG von 30 Mio. € auf 100 Mio. € nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG kommt nicht in Betracht, weil die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat und damit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG keine Anwendung findet. 8 1. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsver- hältnisses tätig wird. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, be- 9 - 4 - stimmt sich auch dann nach dem klägerischen Begehren, wenn der Rechtsanwalt für die Beklagten tätig wird (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, AGS 2006, 69). Der Kläger hat sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner auf Rückzahlung eines einheitlichen Werklohns in Anspruch genommen. Damit liegt ein einheitlicher Ge- genstand vor. 2. Die Erhöhung der Wertgrenze von 30 Mio. € auf 100 Mio. € nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegens- tände behandelt werden (AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. § 22 Rdn. 32; ders. AGS 2009, 455; ders. AGS 2007, 522; Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl. § 22 Rdn. 17; a.A. OLG Dresden, AGS 2007, 521, 522; OLG Köln, AGS 2009, 454; Maier-Reimer, NJW 2009, 3550 ff.; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl. § 22 Rdn. 61 f., dieses Ergebnis aber - bis zur 2. Aufl. - zutreffend als "unsinnig" kriti- sierend; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 22 RVG Rdn. 6; Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 18. Aufl. § 22 Rdn. 8). Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wort- laut des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG, folgt aber aus der Systematik des Rechtsanwalts- vergütungsgesetzes, die bei Anwendung der Gegenmeinung Brüche sowohl im Ver- hältnis zu § 7 Abs. 2 RVG als auch zu Nr. 1008 RVG-VV erlitte. 10 Der Ansatz eines Gegenstandswerts von 100 Mio. € nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG hätte in einer Angelegenheit mit identischem Gegenstand zur Folge, dass der Prozessbevollmächtigte mehrerer Auftraggeber insgesamt mehr fordern könnte, als ihm alle Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 RVG je einzeln schulden (näher AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. § 22 Rdn. 32; zu dieser Problematik auch Maier-Reimer, NJW 2009, 3550, 3551). Bei einem Gegenstandswert von 100 Millio- nen Euro und Identität des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ergäbe sich bei Ansatz von 2,3 Gebühren nach Nr. 3208 RVG-VV, 1,5 Gebühren nach Nr. 3210 RVG-VV und - bei vier Auftraggebern - 0,9 Gebühren nach Nr. 1008 RVG-VV im Re- 11 - 5 - visionsverfahren ein Gesamtgebührenanspruch in Höhe von 1.417.031,20 €. Nach § 7 Abs. 2 RVG ist aber der Anspruch gegen jeden einzelnen der Auftraggeber auf 347.684,80 € (3,8 Gebühren aus einem Gegenstandswert von 30 Mio. €) beschränkt. Der Prozessbevollmächtigte könnte deshalb von allen vier Auftraggebern zusammen lediglich (4 x 347.684,80 =) 1.390.739,20 € verlangen. Erhöhte man bei identischem Gegenstand die Wertgrenze von 30 Mio. € auf 100 Mio. €, verbliebe eine Differenz von 26.292,00 €, die angefallen, aber von keinem der Auftraggeber zu erstatten wä- re. Zugleich würde der Ansatz eines Gegenstandswerts von 100 Mio. € zu einem Wertungswiderspruch bei der Anwendung von Nr. 1008 RVG-VV führen. Die Folge wäre nämlich, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit bei identischem Ge- genstand deutlich mehr an Gebühren erhielte als in einer Angelegenheit mit ver- schiedenen Gegenständen, bei denen Nr. 1008 RVG-VV nicht zur Anwendung kommt. Damit würde eine typischerweise weniger aufwändige Tätigkeit des Rechts- anwalts höher entgolten als eine typischerweise mit größerem Aufwand verbundene. 12 Dieser - letztlich durch eine unsorgfältige Fassung des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG hervorgerufene (vgl. dazu Bischof, RVG 2. Aufl. § 22 Rdn. 61) - Wertungswi- derspruch lässt sich nicht dadurch auflösen, dass man den nach § 7 Abs. 2 RVG er- mittelten Gesamtbetrag der von allen Auftraggebern je einzeln geschuldeten Gebüh- ren als "selbständige Grenze" für die insgesamt geschuldeten Gebühren interpretiert (so aber Maier-Reimer, NJW 2009, 3550, 3552). Denn auch dann würde der Pro- zessbevollmächtigte - wegen der Gebührenerhöhungen gemäß Nr. 1008 RVG-VV - deutlich mehr verdienen als ein Rechtsanwalt, der für vier Auftraggeber in vier ver- schiedenen Gegenständen tätig wäre. Das erscheint nicht sachgerecht. 13 - 6 - 14 V. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2/26 O 293/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.02.2006 - 10 U 265/04 -