Entscheidung
4 StR 5/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 5/10 vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. März 2010 be- schlossen: Der Antrag der Nebenklägerin T. B. auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2009 wird verworfen. Gründe: Der Nebenklägerin kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da, wie sie selbst vorträgt, ihre Vertreterin, Rechtsanwältin H. , die Frist zur Begründung der Revision entgegen dem ihr erteilten Auftrag bewusst verstreichen ließ. Dieses Verschulden ihrer Vertreterin muss sich die Nebenklä- gerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden ei- nes Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 309 ff.; BGH, Beschl. vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 = BGHR StPO § 44 Verschulden 6 und vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 = NStZ-RR 2003, 289). 1 Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, auch im Falle eines Er- folgs des Wiedereinsetzungsantrags, aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen gewesen. 2 - 3 - Da das Landgericht bereits durch Beschluss vom 5. Oktober 2009 ge- mäß § 346 Abs. 1 StPO über die Revision der Nebenklägerin entschieden hat, bleiben auch die weiteren an den Senat gerichteten Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt M. und Gewährung von Akteneinsicht ohne Erfolg. 3 Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann Franke Mutzbauer