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Entscheidung

1 StR 633/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/09 vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Juli 2009 wird bezüglich des Angeklagten K. im Schuldspruch dahin be- richtigt, dass dieser Angeklagte des Betruges in 155 Fällen schul- dig ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in 163 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam (vgl. BGHSt 38, 4) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die er auf eine Verletzung sachlichen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat zu der aus dem Tenor ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs geführt. Im Hinblick auf die Anzahl der dem Angeklagten K. nach den Feststellungen zuzurechnen- den Betrugstaten - 155 anstatt 163 Fälle - handelt es sich um ein offensichtli- ches Fassungsversehen (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01), so dass der Senat trotz der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschl. vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09) den Schuldspruch entsprechend berichtigen 1 - 3 - kann. Einer teilweisen Einstellung des Verfahrens, wie vom Generalbundesan- walt beantragt, bedarf es daher nicht. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbun- desanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 2010 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO aus, dass die Berichtigung des Schuldspruchs Auswirkun- gen auf den Strafausspruch hat, zumal die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe angesichts eines Gesamtschadens von mehr als 1,5 Millionen € - auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht festgestellten Strafmilde- rungsgründe - als sehr mild erscheint. 2 Nack Wahl Elf Jäger Sander