Entscheidung
1 StR 627/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die Strafkammer die zum Amtsgericht Baden-Baden angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbun- den hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die an- dere im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist, durch die Strafkam- mer miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in Lö- we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zustän- dig, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich hier. Das Amtsgericht Baden-Baden gehört zum Bezirk des Landgerichts Ba- den-Baden. - 3 - Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als gemeinschaft- liches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbin- dung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Ver- bindung 9 und 12). Nack Wahl Graf Jäger Sander