Entscheidung
Xa ZR 106/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 106/06 Verkündet am: 18. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 18. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte- rin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Umfang der nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 2006 verkün- dete Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 376,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 16. September 2005 zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/4 dem Klä- ger und zu 3/4 der Beklagten zur Last. Die Kosten der Rechtsmittel- verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Charterfluggesellschaft unter ande- rem eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine ge- meinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspä- tung von Flügen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil er mit erheblicher Verspätung abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflug- hafen angekommen ist, sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. 1 Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Halifax und zurück. Der für den 26. August 2005 gebuchte Rückflug er- folgte erst am nächsten Tag. Der Kläger kam etwa 23 Stunden später als ge- plant in Frankfurt an. Er verlangt deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,-- Euro, Ersatz von Taxikosten in Höhe von 50,-- Euro, Gutschrift der von ihm für ein Upgrade in eine höhere Klasse eingesetzten Bonusmeilen und Ent- schädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 100,-- Euro. Die Beklagte, die vorprozessual 224,-- Euro als Minderung des Rückflugpreises an den Kläger gezahlt hat, hat den Anspruch auf Ersatz der Taxikosten aner- kannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis und darüber hinaus zur Erteilung der begehrten Gutschrift auf dem Meilenkonto verurteilt. Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter- verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zur Klä- rung der Auslegung von Art. 5 der Verordnung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 - 4 - Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. August 2008 auf übereinstimmenden Antrag der Parteien bis zur Entscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Vorlagesache X ZR 95/06 ausgesetzt. In diesem Vorlageverfahren hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie folgt ent- schieden: 4 1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert ange- sehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird. 2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt wer- den können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Aus- gleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäte- ten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luft- fahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine sol- che Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück- geht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutba- ren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. 3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullie- rung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außerge- - 5 - wöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ur- sache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luft- fahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Entscheidungsgründe: Die nur wegen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung zulässige Revision hat in diesem Umfang teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten. Im Übrigen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. 5 A. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit der Kläger den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufge- wendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB weiterverfolgt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht. 6 Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision be- zieht sich lediglich auf den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Beru- fungsurteils, aber aus den Entscheidungsgründen. 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Eingrenzung einer Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungs- gründen ergeben. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist regelmä- ßig auszugehen, wenn die Rechtsfrage, die nach den Ausführungen in den Ent- scheidungsgründen zur Zulassung geführt hat, nur für einen von mehreren pro- zessualen Ansprüchen erheblich ist (BGHZ 153, 358, 360 ff. m.w.N.). Im Streit- fall ist die vom Landgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, wann eine 8 - 6 - Annullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung vorliegt, nur für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch erheblich, nicht hingegen für den auf § 651f Abs. 2 BGB gestützten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutz- los aufgewendeter Urlaubszeit. Damit erstreckt sich die Zulassung der Revision nicht auf diesen Anspruch. B. Die begehrte Ausgleichszahlung steht dem Kläger im Hinblick auf den wesentlich verspäteten Abflug zu; der Kläger muss sich jedoch den Betrag von 224,-- Euro anrechnen lassen, den die Beklagte bereits für die Flugverspä- tung gezahlt hat. 9 I. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die begehrte Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht er- füllt, hält der Nachprüfung nicht stand. 10 1. Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattge- funden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhän- gig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert an- gesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird (aaO Tz. 39). So verhält es sich im Streitfall. Der Flug von Halifax nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen Verzö- gerung entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt worden. 11 2. Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs kommt gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht. 12 - 7 - a) Der Flug hat einen Tag später als geplant begonnen; die Vorausset- zungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Ver- ordnung erfassten (großen) Verspätung lagen daher ohne weiteres vor. 13 b) In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt sind, der in Art. 7 der Ver- ordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplan- ten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist oh- ne weiteres erfüllt, denn das Endziel des Klägers wurde etwa 23 Stunden spä- ter als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof aufgestell- ten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine Annul- lierung zu behandelnden großen Verspätung vor. 14 II. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sa- che selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Beru- fungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist. 15 1. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Ver- ordnung ausgeschlossen. Die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurück. 16 a) Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ver- tretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Par- teien haben in den Tatsacheninstanzen darüber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte war demgemäß gehalten, auch zu den Voraussetzungen vor- zutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung 17 - 8 - ausgeschlossen ist, und hat dies auch getan. Für den Ausgleichsanspruch we- gen großer Verspätung gelten keine anderen Voraussetzungen. b) Die Beklagte hat geltend gemacht, die Verspätung beruhe auf tech- nischen Beanstandungen, die sich schon vor dem Flug von Frankfurt nach Hali- fax ergeben hätten. Damit ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung aufgezeigt. 18 Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010, 63). 19 2. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, zusätzlich zu den bereits vom Amtsgericht zugesprochenen Leistungen eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten Höhe von 600,-- Euro zu erbrin- gen. Da sie vorprozessual an den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Minde- rung des Flugpreises bereits einen Betrag von 224,-- Euro gezahlt hat, ist sie zur Zahlung weiterer 376,-- Euro zu verurteilen. Ein Mangel der Flugleistung, der einen zusätzlichen Minderungsanspruch begründen könnte, liegt in einer Verspätung regelmäßig nicht (Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 = NJW 2009, 2743); auch im Streitfall ist für einen Mangel nichts dargetan. 20 Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.21 3. Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Ge- richtshof der Europäischen Union sieht der Senat keine Veranlassung. 22 - 9 - Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache X ZR 95/06 zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat, dass den Fluggästen eines wesentlich verspäteten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist da- durch beseitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Novem- ber 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall Ausgleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine für den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten könnte. 23 Soweit sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob das vom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer Überein- kommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran hält er fest. Der Gerichtshof hat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 MÜ übersehen hätte, kann nicht angenommen werden. 24 Der Senat hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung. Der Gerichtshof hat die Gültigkeit - anders als die Generalanwältin - bejaht (aaO Tz. 47). Für den von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen den Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht. 25 - 10 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.26 Meier-Beck Mühlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 C 1268/05 (32) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 43/06 -