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IX ZB 180/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/09 vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 4a Abs. 1 Satz 3; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1; StGB § 283b Abs. 1 Nr. 3b Wegen einer Insolvenzstraftat, für die - isoliert betrachtet - die Löschungsvorausset- zungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden; die Verlänge- rung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine In- solvenzstraftaten betreffen, ist insolvenzrechtlich unbeachtlich. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09 - LG Gera AG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Juli 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 15. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Schuldner wurde am 18. Oktober 1999 wegen Verletzung der Buch- führungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Aus dieser Strafe und zwei weiteren Verurteilun- gen wurde am 1. August 2001 eine Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen gebildet. Nach Eintragung dieser Gesamtstrafe erfolgten weitere Verurteilungen zu Geld- 1 - 3 - strafen und eine Gesamtstrafenbildung, die jeweils keine Insolvenzstraftaten betrafen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vom 15. April 2009 mit der Begründung abgewiesen, die Stundung der Verfahrenskosten sei nach § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlos- sen, weil wegen der Folgeeintragungen im Bundeszentralregister keine Til- gungsreife bezüglich der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat eingetreten sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Schuldners ist oh- ne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiter die Stundung der Verfahrenskosten. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für die Versagung der Kosten- stundung sei entscheidend, dass die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat noch nicht getilgt sei und gemäß § 47 Abs. 3 BZRG auch noch keine Tilgungs- reife eingetreten sei, weil der Schuldner in den Jahren 2001, 2006 und 2007 erneut wegen Eigentumsdelikten bestraft worden sei. Selbst wenn man die nachträglichen Gesamtstrafenbildungen hinwegdenken würde, sei keine Til- gungsreife gegeben. Der Schuldner habe es selbst in der Hand, durch rechts- treues Verhalten die Tilgung der früheren Verurteilungen herbeizuführen. 4 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die seit 1999 rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen Verletzung der Buchführungspflicht durfte aufgrund Zeitablaufs nicht mehr herangezogen wer- den. 5 a) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, dass die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insol- venzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02, NJW 2003, 974). Verurteilungen des Schuldners sind nach dieser Entscheidung jedenfalls innerhalb der fünfjäh- rigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen. Wie die Frist im Einzelnen zu berechnen ist, innerhalb derer dem Schuldner die Restschuld- befreiung aufgrund der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat versagt wer- den kann, ist in der Entscheidung offen geblieben. 6 b) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist um- stritten, ob es für die Berücksichtigung einer Verurteilung wegen einer Insol- venzstraftat rein formal auf deren Eintragung im Bundeszentralregister an- kommt, oder ob Eintragungen dann nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn sie bei isolierter Betrachtung im Hinblick auf die Fristen des § 46 BZRG als til- gungsreif angesehen werden müssen. Nach teilweise vertretener Auffassung richtet sich die Verwertbarkeit einer Verurteilung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln der §§ 45 ff, 51 BZRG (vgl. AG Duisburg NZI 2001, 669; AG München ZVI 2004, 129; AG Dresden ZVI 2009, 330). Überwiegend wird die Ansicht vertreten, es komme nicht nur auf die Frage an, ob die Verurteilung noch im Registerauszug enthalten ist. Vielmehr sei bei einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten allein die aufgrund des Insolvenzdelikts verhängte Strafe 7 - 5 - maßgebend. Hier müsse die Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 bis 283c StGB verhängt worden sei (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 f; LG Düsseldorf NZI 2002, 674; AG Stuttgart NZI 2005, 641; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 9; FK-InsO/ Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 15; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 27; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 34; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 26; Wenzel in Kübler/Prütting/ Bork, InsO § 290 Rn. 9; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol- venzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 57; Fuchs EWiR 2001, 736; Hergenröder DZWiR 2001, 342, 344; Röhm DZWiR 2003, 143, 147). Nach dieser Auffassung sind entsprechend der ausdrücklichen Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten Bestrafungen wegen ande- rer Delikte nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung wird ausgeführt, würde man allein das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG für entscheidend hal- ten, könnten Insolvenzstraftaten dem Schuldner auch dann noch vorgehalten werden, wenn diese für sich gesehen längst tilgungsreif wären. c) Die zuletzt dargestellte Auffassung ist richtig. Nach der Rechtspre- chung des Senats ist die Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die ihrem Wortlaut nach keine zeitliche Beschränkung enthält, nur tragbar, wenn eine zeit- liche Begrenzung eingeführt wird, die anhand der Vorschriften des Bundeszent- ralregistergesetzes bestimmt wird (BGH, aaO S. 975). Deshalb hat man sich an der Tilgungsfrist zu orientieren, die für die jeweilige Insolvenzstraftat maßgeb- lich ist. Die Berücksichtigung anderer Verurteilungen hätte zur Folge, dass nicht nur Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, sondern auch solche wegen an- derer Delikte zumindest mittelbar zur Versagung der Restschuldbefreiung füh- ren könnten. Dies ist mit der Absicht des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren. 8 - 6 - Danach soll die scharfe Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nur bei der Begehung von Insolvenzstraftaten greifen, weil ein Schuldner, der sol- che Handlungen zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornimmt, nach dem Grundgedanken der Regelung keine Restschuldbefreiung beanspru- chen kann (BT-Drucks. 12/2443 S. 190). Andere Straftatbestände - seien es auch Eigentums- und Vermögensdelikte - weisen diesen gerade auf das Insol- venzverfahren bezogenen Unwertgehalt nicht auf. Eine Gesamtstrafenbildung, bei der neben der Insolvenzstraftat andere Tatbestände einfließen, kann des- halb für die Dauer des Ausschlusses des Schuldners von der Restschuldbefrei- ung auch nicht (mit-)entscheidend sein. Es kann nicht allein darauf ankommen, ob eine Tilgung im Bundeszentralregister nach § 47 Abs. 3 BZRG aufgrund neuer Verurteilungen ausscheidet. Ist die für die isoliert betrachtete Insolvenz- straftat nach § 46 BZRG maßgebliche Tilgungsfrist verstrichen, darf sie bei der Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr berücksichtigt werden. Dies entspricht auch dem Ausschluss eines Geschäftsführers oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft von dieser Tätigkeit aufgrund einer straf- rechtlichen Verurteilung. In diesen Fällen enthält das Gesetz in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG jeweils eine feste Frist für den Ausschluss von der Bestellung zum Geschäftsführer oder Vorstand aufgrund einer Verurteilung wegen bestimmter Straftaten, die fünf Jahre seit Rechtskraft des Urteils beträgt. 9 d) Vorliegend hätte die seit 1999 rechtskräftige Verurteilung wegen der Verletzung der Buchführungspflicht ohne die Gesamtstrafenbildung und das Hinkommen neuerer Eintragungen im Jahre 2004 getilgt werden müssen. Das Insolvenzgericht dürfte dem Schuldner wegen dieser Verurteilung auf einen im Jahr 2009 gestellten Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung nicht versagen. 10 - 7 - Damit durfte es auch die Stundung der Verfahrenskosten wegen des Urteils nicht ablehnen. III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die weiteren Voraussetzungen der Verfahrenskosten- stundung bisher aus Rechtsgründen nicht geprüft sind, erfolgte die Zurückwei- sung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 106). 11 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Gera, - 8 IN 246/09 - LG Gera, Entscheidung vom 03.07.2009 - 5 T 377/09 -