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Entscheidung

4 StR 633/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 633/09 vom 18. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2010 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. August 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in 18 Fällen verurteilt ist; die in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen kommen in Wegfall, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest- stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der An- geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 26 tatmehrheitlich begange- ner Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe (UA S. 8) kann – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen Bestand haben. 2 a) Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschied- lichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot ver- bunden worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit zu begründen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9). Das Landgericht hat aber bei der Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht bedacht, dass nach den Feststellungen der Angeklagte die Verkäufe in den Fäl- len II.6. bis 31. (je 2 g Haschisch schlechter Qualität) jeweils zugleich mit Heroin aus den Ankaufsfällen II.1. bis 5. getätigt hat. Wegen der damit gegebenen I- dentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen bestand somit zwischen den Taten II.1. bis 5. und II.6. bis 31. richtigerweise Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. vom 25. März 1998 – 1 StR 80/98). 3 b) Dies führt zum Wegfall der Verurteilung in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe nebst der insoweit verhängten Einzelstrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4 - 4 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamt- strafe nach sich. Deren Bemessung bedarf der erneuten Verhandlung und Ent- scheidung. 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer