Entscheidung
XII ZB 46/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 46/10 vom 17. Februar 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 5. Senat für Familiensachen - vom 23. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Gründe: Die vom Bezirksrevisor eingelegte - vom Beschwerdegericht zugelasse- ne - Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft; im Übrigen ist sie indessen unzuläs- sig. 1 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bezirksrevisor gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG vor dem Bundesgerichtshof überhaupt postu- lationsfähig ist. Voraussetzung ist danach, dass die handelnde Person die Be- fähigung zum Richteramt hat. Ob der hier handelnde Bezirksrevisor Volljurist ist, lässt sich seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen; regelmäßig verfügen Bezirksrevisoren über die Ausbildung eines Rechtspflegers. 2 Jedenfalls ist die Rechtsbeschwerde deshalb unzulässig, weil sie entge- gen § 71 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG nicht ordnungsgemäß begründet ist. Der Verweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Stellungnahmen vermag 3 - 3 - die erforderliche Begründung nicht zu ersetzen (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576 [Revisionsbegründung]; Keidel/ Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 71 Rdn. 36; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 71 Rdn. 20). Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 04.11.2009 - 248 F 1132/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2009 - 5 UF 316/09 -