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Entscheidung

IX ZR 66/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 66/09 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Februar 2010 beschlossen: Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 819,75 € fest- gesetzt. Gründe: Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Zustimmung der Beklagten gilt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt, weil sie nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, der die Er- ledigungserklärung enthielt, widersprochen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Revision des Klägers erfolgreich gewesen wä- re. Die streitentscheidende Frage, ob die Insolvenzanfechtung durch die Rege- lung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV ausgeschlossen wird, ist durch das Senats- urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, WM 2009, 2396 (z.V.b. in 1 - 3 - BGHZ) im Sinne des Klägers geklärt. Die Beklagte hat daraufhin während des Revisionsverfahrens die geforderte Zahlung in vollem Umfang erbracht. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2008 - 538 C 10157/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2009 - 20 S 43/08 -