Leitsatz
IX ZB 105/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 105/09 vom 11. Februar 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 313 Abs. 2 Satz 1 Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein Gläubiger im verein- fachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungskla- ge unbekannte Gegenstände zur Masse ziehen kann. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 105/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Schuldnerin beantragte, ein Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen; zugleich stellte sie einen Antrag auf Restschuldbefrei- ung. Der Treuhänder wies in seinem Schlussbericht darauf hin, dass keine Masse vorhanden sei; den Antrag auf Restschuldbefreiung befürwortete er. Nach Durchführung des Schlusstermins hob das Amtsgericht das Insolvenzver- fahren auf. 1 Am 17. November 2008 hat der Beteiligte, der Forderungen eines Gläu- bigers der Schuldnerin erworben hat, die Anordnung einer Nachtragsverteilung beantragt. Er beruft sich darauf, dass die Schuldnerin am 9. April 2002 ein Grundstück in anfechtbarer Weise unentgeltlich auf ihre Kinder übertragen ha- 2 - 3 - be. Wie von ihm angekündigt, hat der Beteiligte zwischenzeitlich gemäß § 313 Abs. 2 InsO Anfechtungsklage gegen die Zuwendungsempfänger erhoben. Durch Beschluss vom 28. November 2008 hat das Amtsgericht die Nach- tragsverteilung hinsichtlich des Anfechtungsanspruchs der unentgeltlichen Ü- bertragung des Grundstücks angeordnet. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechts- beschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. 3 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die von ihr zur Prüfung unterbreitete Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO "ab- schließend über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anfechtungsan- spruchs zu befinden ist", ist zu verneinen. 4 1. Sind die maßgeblichen Tatsachen unstreitig, hat eine umfassende rechtliche Prüfung zu erfolgen, ob nachträglich ermittelte Gegenstände die An- ordnung einer Nachtragsverteilung rechtfertigen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). An- ders verhält es sich hingegen, wenn die für eine Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Gegenstände erst nach Durchführung eines Rechtsstreits - etwa wie im Streitfall auf der Grundlage einer Anfechtungsklage (BGHZ 83, 102, 103) - zur Masse gezogen werden können. In einer solchen Konstellation kann es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, bei der Anordnung der Nachtrags- verteilung abschließend über die dem Prozessgericht vorbehaltene Prüfung der Begründetheit der Klage zu befinden, zumal der Beklagte des Streitverfahrens häufig an der Entscheidung über die Nachtragsverteilung gar nicht beteiligt ist. 5 - 4 - Vielmehr kann das Gericht in einer solchen Lage eine Nachtragsverteilung an- ordnen, wenn die beabsichtigte Klage nach dem Inhalt des dem Gericht unter- breiteten Sachverhaltes schlüssig ist. 2. Die Schuldnerin bestreitet nicht, das fragliche Grundstück im Jahre 2002 unentgeltlich auf ihre Kinder übertragen zu haben. Mithin kommt hier eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht. Die von der Rechtsbeschwerde in den Mittelpunkt gerückte Frage, ob den Anfechtungsgegnern auf der Grundlage ei- ner im Jahre 1995 erfolgten Abtretung eines Auflassungsanspruchs ein Aus- sonderungsrecht (§ 47 InsO) zusteht, ist nicht entscheidungserheblich, weil ein solcher Rechtserwerb nach dem Inhalt der mit dem Antrag auf Nachtragsvertei- lung vorgelegten Klageschrift von dem weiteren Beteiligten gerade bestritten wird. 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 28.11.2008 - 35 IK 153/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 20.04.2009 - 5 T 166/09 -