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Entscheidung

4 StR 577/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 577/09 vom 11. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen: Die Entscheidung über die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2009, mit dem gem. § 66b Abs. 3 StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den Betrof- fenen angeordnet worden ist, wird zurückgestellt. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB nach vorläufiger Einschätzung des Senats zu Recht als erfüllt angese- hen. Die Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat aber in der Rechtssache M. gegen Bundesrepublik Deutschland (In- dividualbeschwerde Nr. 19359/04) am 17. Dezember 2009 entschieden, die Sicherungsverwahrung sei - ungeachtet ihrer Bezeichnung im deut- schen Recht als “Maßregel der Besserung und Sicherung“ - als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 MRK anzusehen. Dann aber verstieße die nachträgli- che Anordnung der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall gegen das Rückwirkungsverbot der Menschenrechtskonvention. Denn die An- lasstat ist eine gefährliche Körperverletzung, die der Betroffene am 23. Februar 1990 nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und deretwegen er durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 nach § 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist. Weder nach dem Tatzeitrecht noch nach dem Recht zum Zeitpunkt der Anlassunterbringung kam die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen in Betracht. § 66b Abs. 3 StGB wurde erst durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838), in Kraft getre- ten am 29. Juli 2004, in das Strafgesetzbuch eingefügt. Angesichts des - 3 - Gebots der konventionskonformen Auslegung des nationalen Rechts - hier § 2 Abs. 6 StGB - sieht sich der Senat daher zur Zeit gehalten, von einer Entscheidung über die Bestandskraft der Anordnung nachträgli- cher Sicherungsverwahrung jedenfalls solange abzusehen, bis der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte die Frage des Strafcharak- ters von Sicherungsverwahrung in der genannten Rechtssache endgültig i.S.d. Art. 44 MRK entschieden hat. Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke