Entscheidung
IX ZA 21/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 21/09 vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 10. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhö- rungsrüge wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Ver- schulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge einzu- halten. Die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO lief am 31. Juli 2009 ab, denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 17. Juli 2009 zugestellt worden. Für die Versäumung dieser Frist kann die behauptete fehlerhafte Aus- kunft von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof K. vom 4. August 2009 nicht ursächlich geworden sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits abgelaufen war. 1 - 3 - Die danach nicht rechtzeitig eingelegte Anhörungsrüge war nach § 321a Abs. 4 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in die- ser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 - LG München I, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -