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Entscheidung

XI ZR 117/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL XI ZR 117/09 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in Höhe von weiteren 25.444 € nebst Zinsen abgewiesen und stattdessen dem Hilfsan- trag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklag- ten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. August 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2007 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins- satz seit dem 20. Dezember 2006 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I. KG von der A. mbH erhalten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er- klärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 41.150 €. Von Rechts wegen Wiechers Joeres Mayen Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2007 - 4 O 675/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 149/07 -