Entscheidung
4 StR 492/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 492/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Körperverletzung u.a. zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2009 werden als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, den Angeklagten D. und H. die Kosten und gerichtlichen Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch werden ihnen, ebenso wie der Angeklagten B. , die ihrerseits die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen hat, die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesan- walts bemerkt der Senat: Bei keinem der drei Angeklagten ist das Landgericht von mittäterschaftlichem Zusammenwirken ausgegangen. Aus der - für sich genommen missverständlichen - Formulie- rung, der Angeklagten B. seien auch die durch die Tritte des Angeklagten H. verursachten Kopfver- letzungen als vorsätzlich verursacht zuzurechnen (UA 27 unten), ergibt sich für diese Angeklagte nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass an anderer Stelle im Rah- - 3 - men der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, eine kon- krete, zumindest konkludente Absprache zwischen den Beteiligten und damit ein bewusstes gemeinschaftlich zu- sammenwirkendes Handeln im strafrechtlichen Sinne ha- be nicht festgestellt werden können (UA 27 oben, 28 oben sowie 28 unten). Der Senat entnimmt vielmehr dem Ge- samtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Straf- kammer der Angeklagten B. die schweren und dauerhaften gesundheitlichen Folgen für das Tatopfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zugerechnet hat. Das ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn es genügt in- soweit, wenn die Tatfolgen ihrer Art und ihrem Gewicht nach im Wesentlichen erkennbar waren (BGH, Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, Tz. 4 m.w.N.). Die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf den Angeklagten H. aufgeworfene Frage, ob diesem sämtliche Ver- letzungen mit allen Folgen für das Opfer (nur) dann hätten zugerechnet werden können, wenn er - was das Landge- richt gerade nicht festgestellt hat - als sukzessiver Mittäter gehandelt hat, stellt sich nicht. Denn die Strafkammer führt insoweit rechtsfehlerfrei aus, dass, selbst wenn H. nicht alle Verletzungen selbst verursacht haben sollte, er bewusst und gewollt in brutaler Weise auf ein auch nach seiner Vorstellung durch die vorangegangenen Gewalt- handlungen schon erheblich vorgeschädigtes Opfer ein- gewirkt hat, so dass das gesamte Verletzungsbild auch als - 4 - Ergebnis seines Handelns anzusehen und ihm deshalb zuzurechnen ist. Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer