Entscheidung
3 StR 567/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. August 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und we- gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Für die Körperverletzung hat es eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen festge- setzt, ohne die Tagessatzhöhe anzugeben. Der Senat ergänzt die Urteilsgründe dahin, dass diese auf einen Euro festgesetzt wird. Einer solchen Bestimmung bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus einer Einzelgeldstrafe und einer Ein- zelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96 f.; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1, 2; Fischer, StGB 57. Aufl. § 53 Rdn. 4). Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; BGH, Beschl. vom 18. Juni 2003 - 1 StR 214/03). Eines Ausspruchs in der Urteilsformel be- darf es nicht, weil lediglich eine nicht zu vollstreckende Einzelstrafe betroffen ist (BGH, Beschl. vom 8. August 2007 - 2 StR 316/07 - Rdn. 1). 1 - 3 - Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer