Entscheidung
AnwZ (B) 6/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu- gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 7. Februar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An- tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe- nen Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti- teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK- Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 4 Bereits im Jahr 2005 war aufgrund einer Beschwerde der B. bekannt geworden, dass der Antragsteller fortlaufend für seine Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht vollständig entrichtete. Die rück- ständigen Beträge beliefen sich seitdem durchweg auf jeweils ca. 10.000 €. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Vermögensverhältnis- sen, insbesondere zur Höhe seiner Verbindlichkeiten, Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nur sehr unvollkommen nachgekommen. Zwangsvollstre- ckungsversuche des Hauptzollamts zur Beitreibung der ausstehenden Sozial- versicherungsbeiträge vom 4. Juli und 7. September 2006 verliefen jeweils er- 5 - 4 - folglos. Dies rechtfertigt bereits für sich gesehen die Annahme des Vermögens- verfalls. Dabei macht es keinen Unterschied, ob - wie der Antragsteller immer wieder behauptet - die jeweiligen Pfändungsprotokolle nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten unterschrieben worden sind. Jedenfalls sind die auf- gelaufenen Rückstände auch in der Folge nicht beglichen worden. Darüber hin- aus lagen - wie der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ein- geräumt hat - zum Zeitpunkt des Widerrufs noch weitere, der Antragsgegnerin nicht bekannte Verbindlichkeiten vor, unter anderem gegenüber der D. , der T. und dem Finanzamt, die teilweise ebenfalls in die Vollstreckung gegangen sind. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 6 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben. Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Die bloße Behauptung, dass die im Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbe- vollmächtigten vom 14. August 2008 genannten (ausstehenden) Zahlungen an Gläubiger zwischenzeitlich sämtlich geleistet worden seien, genügt nicht. Die Gewährung eines Privatdarlehens über 40.000 €, das der Schuldentilgung die- nen sollte, hat sich ersichtlich nicht realisiert. Dem neuerlichen Hinweis des Se- nats, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls nur durch eine voll- 8 - 5 - ständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Ein- künfte dargetan werden könnte, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. 3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr lässt der der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan- desgericht F. vom 22. September 2006 (Az. ) zugrunde liegende Sachverhalt besorgen, dass sich eine derartige Gefährdung in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Danach hat der Antragsteller eine offensichtliche Überzahlung eines Mandanten in Höhe von ca. 3.000 € einbe- halten. Der Betrag konnte von dem Mandanten in der Folge erst im Klagewege beigetrieben werden. 9 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 10 Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 AGH 8/07 -