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Entscheidung

AnwZ (B) 56/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 56/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann und die Richterin Dr. Fetzer so- wie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 8. Februar 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra- gen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 15. April 2008 die Zu- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei- dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den ihm am 29. April 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 13. Mai 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 hat der Antragsteller angekündigt, seine Zu- lassung nach Abwicklung der verbliebenen Mandate zurückzugeben. Nach Mit- teilung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 hat diese zwischenzeitlich mit Bescheid vom 19. November 2009 die Zulassung des An- 1 - 3 - tragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund eines von ihm am selben Tag er- klärten schriftlichen Verzichts mit Wirkung zum 30. November 2009 widerrufen. Der am 26. November 2009 dem Antragsteller zugestellte Bescheid ist be- standskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsteller ist dem - nach gerichtlichem Hinweis auf die eingetre- tene Erledigung - nicht entgegengetreten. II. Mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegne- rin vom 15. April 2008 in der Hauptsache erledigt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits be- standskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (vgl. etwa Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 8. De- zember 2008 - AnwZ (B) 37/08 Tz. 4). 2 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13a FGG, § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskos- ten und die Erstattung der notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die angefallenen Verfahrenskosten auf- zuerlegen und ihm die Erstattung der entstandenen notwendigen außergericht- lichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ohne Eintritt des erledigenden Ereig- nisses zurückzuweisen gewesen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfah- ren keine Gründe vorgetragen, die eine vom Anwaltsgerichtshof abweichende 3 - 4 - Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs vom 15. April 2008 gerechtfertigt hätten. Ganter Ernemann Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2008 - 1 AGH 62/08 -