Entscheidung
IX ZR 123/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 123/09 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 2. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. 3. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 93.065,14 € festgesetzt. Gründe: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; im Übrigen hat die Revision kei- ne Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 (IX ZR 214/08), auf das voll inhaltlich Bezug genommen wird, ergibt. 1 Die Beklagte ist nach dieser Entscheidung nur zur Zahlung der Fallpau- schalen verpflichtet, wenn die Schuldnerin ihrerseits an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die tarifvertraglich geschuldeten Lohnzahlungen erbringt. Mit den 2 - 3 - von der Beklagten zu gewährenden Fallpauschalen wird insbesondere die von der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer zu erbringende arbeitsvertragliche Vergü- tung entgolten. Entrichtet die Schuldnerin keine Löhne, braucht die Beklagte folgerichtig ihrerseits die Fallpauschalen nicht zu zahlen. Andernfalls käme es zu einer nach dem Inhalt des Vertrages ausgeschlossenen Gewährung zusätz- licher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an die Schuldnerin. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 05.09.2008 - 2 O 339/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 U 119/08 -