Entscheidung
IX ZB 96/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 96/08 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (38.101,60 € ./. 28.162,07 € =) 9.939,53 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde grundsätzliche Frage, ob ein Abschlag von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters analog § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV vorzunehmen ist, wenn dieser bereits zuvor als Sachverständi- ger tätig war, hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2009 (IX ZB 97/08, WM 2009, 1661, 1662 Rn. 8) im Sinne der Rechtsbeschwerde beantwortet. Sie stellt 2 - 3 - sich aber im Streitfall nicht, weil der weitere Beteiligte auch zum vorläufigen In- solvenzverwalter bestellt und als solcher tätig war. Dies rechtfertigt, wie der Se- nat mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 f Rn. 18 ff) entschieden hat, regelmäßig einen Abschlag von der Regelvergütung. Der Umstand, dass nach der Behauptung der Rechtsbeschwerde die Rechtspfleger des Amtsgerichts Offenbach in der Frage eines Abschlags we- gen Vorbefassung unterschiedlich entscheiden, macht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Hierfür wäre darzulegen, dass die Entscheidung des Be- schwerdegerichts von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Ge- richts abweicht (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186). 3 - 4 - Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer versagt hat, ist die gerügte Verletzung eines Verfahrensgrund- rechts (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend dargelegt. 4 Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 27.04.2007 - 8 IN 157/02 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 T 191/07 -